Öffentliche Blockadetrainings vor Neonazi-Demos sind zulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Polizei dürfe sie nicht verbieten.

Angemessener Umgang: Demonstranten dürfen Blockaden von Neonazi-Demos üben. Bild: dapd
MÜNSTER afp | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Rechte von Bürgern bei Protesten gegen Neonazi-Aufmärsche gestärkt. Das Verbot eines öffentlichen Blockadetrainings von Bürgern im nordrhein-westfälischen Stolberg im Februar 2011 war unzulässig, wie das OVG in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschied.
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Das Blockadetraining war als Versammlung mit etwa 100 Teilnehmern angemeldet gewesen. Die Polizei hatte allerdings das Üben von Blockadetechniken verboten und die Personalien der Trainer, Ordner oder Redner vorab eingefordert.
Laut OVG waren diese Auflagen unzulässig und das Training von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt. Die Veranstaltung habe „gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung“ und zum „angemessenen gesellschaftlichen Umgang mit rechtsextremen Ideologien beitragen wollen“.
Die Probeblockade, bei der niemand behindert werde, durfte laut Gericht auch nicht als strafbare Aufforderung zur Störung des Nazi-Aufmarsches gewertet werden: Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erhöhen.
Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen könnten.
Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass bei einer öffentlichen Veranstaltung nicht geübt werden darf, wie man eine Demonstration von Neonazis verhindert. Das Aachener Verwaltungsgericht hatte im Juli 2011der Polizei der Stadt recht gegeben, die eine derartige Versammlung untersagt hatte.
Das Blockadetraining sei darauf ausgerichtet gewesen, die angekündigte Demonstration der rechtsextremen Szene zu verhindern oder zu stören, befand das Verwaltungsgericht. Das Training sei mit einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten verbunden.
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