Abtreibungsverbot in Polen: Lebensschützer und der „Fall Agata“

Vergewaltigungsopfer haben in Polen ein Recht auf Abtreibung. Doch das hilft weder gegen Mobbing noch gegen falsche Beratung.

Neben Kinowerbung, Kampagnenbilder gegen Abtreibungen – Straßenszene in Lodz Bild: imago/eastnews

WARSCHAU taz | Vor vier Jahren suchte die 14-jährige Agata aus dem südostpolnischen Lublin verzweifelt einen Arzt, der ihr helfen konnte. Sie war nach einer Vergewaltigung schwanger geworden – und fühlte sich doch selbst noch als Kind. Agata wollte abtreiben. Doch obwohl der Teenager das Recht auf ihrer Seite hatte, begann für sie und ihre Mutter ein Spießrutenlauf durch halb Polen.

Schuld daran waren vor allem radikale Pro-Life-Aktivisten und sensationslüsterne Journalisten, die mit allen Mitteln versuchten, einen Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Jetzt, vier Jahre später, gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg den beiden Frauen recht – und verurteilte Polen zur Zahlung von 45.000 Euro Entschädigung und 16.000 Euro Prozesskosten.

Begonnen hatte die ganze Geschichte am 9. April 2008, als Mutter und Tochter beim Staatsanwalt Lublin Agatas Vergewaltigung durch ihren ebenfalls 14-jährigen Freund anzeigten. Als sich herausstellte, dass die Jugendliche schwanger war, stellte der Staatsanwalt das Attest aus, das nach polnischem Gesetz das Recht auf einen Abbruch bescheinigt. Doch das staatliche Krankenhaus in Lublin forderte zusätzlich ein – rechtlich nirgends vorgesehenes – Gutachten des Bezirksgynäkologen an.

Einen Priester hinzugezogen

Mutter und Tochter suchten ein weiteres Krankenhaus auf. Dort teilte man ihnen mit, dass der Eingriff lebensgefährlich für Agata sein könnte. Die Mutter müsse per Unterschrift versichern, dass sie über dieses Risiko aufgeklärt worden sei. Anschließend rief der zuständige Gynäkologe einen Priester an und forderte diesen auf, ins Krankenhaus zu kommen und dem Teenager ins Gewissen zu reden.

Nach der Sonderbehandlung* durch den Kleriker unterschrieb die 14-Jährige, dass sie das Kind doch austragen wollte. Agata hatte es nicht gewagt, einem Priester zu widersprechen. Ihre so gewonnene Erklärung präsentierte der Gynäkologe triumphierend Agatas Mutter – und weigerte sich, den Eingriff vorzunehmen.

Inzwischen hatten sich die Pro-Life-Anhänger Polens organisiert. Sie forderten die Staatsanwaltschaft auf, Agatas Mutter das Sorgerecht für ihre Tochter abzuerkennen. Das zuständige Familiengericht entschied blitzschnell – im Sinne der Abtreibungsgegner: Noch in der Nacht wurde das Mädchen von der Polizei von zu Hause abgeholt und in ein geschlossenes Heim für Minderjährige in ihrer Heimatstadt Lublin gebracht.

Einen Tag vor Ablauf der Frist

Dort wurde Agatas Handy weggeschlossen. Dann erschien ein weiterer Priester, der der Jugendlichen erklärte, dass sie in eine neue Familie eingewiesen werde, die die katholische Kirche für sie aussuchen werde. Anschließend stieß noch ein Psychologe hinzu. Beide Männer versuchten, das Mädchen zu überreden, das Kind doch zur Welt zu bringen. Vor Angst und Aufregung setzten Wehen ein. Agata begann zu bluten, musste ins Lubliner Krankenhaus gebracht werden, vor dem bereits Pro-Life-Anhänger und Journalisten warteten.

Völlig verzweifelt wandten sich Mutter und Tochter nun an das Warschauer Gesundheitsministerium. Dieses forderte – gegen in Polen geltendes Recht – die Unterschrift dreier unabhängigen Zeugen. Diese sollten bestätigten, dass Agata tatsächlich einen Schwangerschaftsabbruch wollte. Dann schickten die Beamten Mutter und Tochter ins 500 Kilometer entfernte Danzig. Dort endlich, am letzten möglichen Tag vor dem Verstreichen der legalen Frist, nahm ein Gynäkologe den Abbruch vor.

Nun, vier Jahre später, urteilten die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, dass Polen als Staat Agata grausam behandelt und erniedrigt habe, sie willkürlich in einer geschlossenen Anstalt festgehalten und ihr Recht auf eine geschützte Privatsphäre verletzt habe.

Damit habe Polen nicht nur in drei Fällen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, sondern auch eine Staatsbürgerin Polens daran gehindert, von dem ihr gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch zu machen. Polen als Rechtsstaat müsse seinen Bürgern garantieren, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Recht nicht „illusorisch“ sei, sondern tatsächlich erfolgreich eingefordert werden könne, so die Straßburger Richter.

*Anmerkung der Redaktion: Der Begriff „Sonderbehandlung“ wurde der Autorin von der Redaktion in den Text redigiert. Wir entschuldigen uns für diese missliche Wortwahl. Da bereits Leser auf diese Fehlleistung hingewiesen haben, lassen wir den Ausdruck stehen.

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