Pornoportal Redtube: Mea Culpa der Kölner Richter

Immerhin 62 Mal hatte das Landgericht Köln im Vorjahr erlaubt, angebliche Redtube-Nutzer zu identifizieren. Jetzt sagen die Richter: Das war rechtswidrig.

Doch nicht okay: Abmahnungen gegen Redtube-Nutzer. Bild: dpa

FREIBURG taz | Das Landgericht Köln hat sich selbst korrigiert. Die Adressen von angeblichen Nutzern des Porno-Portals redtube.com hätten nicht herausgegeben werden dürfen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Das Landgericht gab dabei in vier Präzedenzfällen den Widersprüchen von Betroffenen statt.

Ab Sommer 2013 gingen beim Landgericht Köln insgesamt 90 Anträge der Schweizer Firma „The Archive“ ein. Sie hatte behauptet, auf redtube würden von ihr gehaltene Urheberrechte verletzt und legte pro Antrag jeweils hunderte oder tausende IP-Adressen von angeblichen Nutzern vor. Das Landgericht Köln gab damals 62 Anträgen statt und erlaubte damit der Deutschen Telekom, den zahllosen IP-Adressen reale Namen und Adressen zuzuordnen.

Die Betroffenen wurden daraufhin von der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann abgemahnt. Die Abmahnwelle sorgte aber schnell für Furore, weil darin erstmals das bloße Betrachten eines Videostreams als Urheberrechtsverletzung gewertet wurde.

Für Verwunderung sorgte damals auch, warum das Landgericht Köln den meisten Anträgen von The Archive überhaupt stattgab. Inzwischen sind über 110 Widersprüche von Betroffenen aus ganz Deutschland beim Landgericht eingegangen. In einer Presseerklärung vom Dezember hatte das Landgericht bereits angedeutet, dass es seine stattgebenden Beschlüsse korrigieren könnte. Nun hat es die ersten Korrektur-Entscheidungen beschlossen.

Waren diese Richter klüger?

Nach Auffassung der Kölner Richter liegt bei einem bloßen Streaming von Filmen keine Urheberrechtsverletzung vor, jedenfalls sei diese nicht offensichtlich. Außerdem sei ungeklärt, wie The Archive bei einem Stream überhaupt an die IP-Adressen kommen konnte. Auch auf Nachfrage hätte die Firma dies nicht erläutert. Aus beiden Gründen hätte die Herausgabe von Adressen nicht genehmigt werden dürfen, stellte nun das Landgericht fest. Die Kölner Beschlüsse aus dem Vorjahr verletzten damit das Fernmeldegeheimnis der Betroffenen, so die Richter heute.

Im Vorjahr hatten 16 Kammern des Landgerichts über Anträge von The Archive zu befinden. 11 Kammern gaben allen Anträgen statt. Zwei Kammern sagten zuerst ja und schwenkten in späteren Verfahren dann um. Nur drei Kammern lehnten schon damals alle ihnen vorliegenden Anträge ab. Waren diese Richter klüger?

Zunächst wurden wohl alle Richter getäuscht. In den Anträgen von The Archive war nicht von Streaming die Rede, sondern von „Download-Links“. Manche Richter waren allerdings gründlicher und fragten nach der Herkunft der IP-Adressen. Erst die Antworten lösten dann den Verdacht aus, dass hier wohl nicht einmal eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Sollte es zu Gerichtsverfahren über die Abmahnkosten kommen, dürfte die neue Entscheidung aus Köln den Betroffenen helfen. Viel spricht dafür, dass die Zuordnung der IP-Adressen nicht verwertbar ist. (Az.: 209 O 188/13 u.a.)

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