■ Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Erich Mielke
: Lieber falsch als gar nicht

Sehr vorsichtig ausgedrückt, war es ein nicht nachvollziebar lapidares, ja nachlässiges Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung Mielkes wegen des Bülowplatz-Mordes endgültig besiegelte. Auch Bundesrichter müssen keine rhetorischen Helden sein. Insofern ist entschuldbar, wenn der Vorsitzende Richter des 5. Senats seine spärlichen schriftlichen Notizen nur unzulänglich der Öffentlichkeit wiedergegeben hat. Aber einer guten, die Probleme nachhaltig würdigenden, wenn nicht sogar brillanten Begründung für die Zurückweisung der Revisionen der Anwälte und der Staatsanwaltschaft hätte es doch bedurft. Schließlich kommt es nicht alle Jahre vor, daß ein Urteil gesprochen wird über Schüsse, die 64 Jahre zurückliegen, mit Hilfe von Beweismitteln, die aus der NS-Zeit stammen, über eine Person, die man am liebsten wegen der Toten im Grenzgebiet zwischen der DDR und der Bundesrepublik abgeurteilt hätte, über einen Mann, der kaum noch mitbekommt, was eigentlich passiert.

Es kommt sehr selten vor, daß eine Tat verurteilt wird, bei der die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf derart wackligen Beinen stehen, daß selbst die Gutwilligste nicht umhinkommt, das Wort vom „politischen Prozeß“ in den Mund zu nehmen. Gegen diesen Vorwurf hätten die Richter ihr Urteil absichern müssen; das ist ihnen nicht gelungen.

Mit leichter Hand nahmen sie an, daß es sich bei den tödlichen Schüssen um Mord gehandelt habe, weil die Opfer, die Polizisten, arglos gewesen seien. Zwar drehte sich einer von ihnen bereits mit gezogener Pistole um, als er hinter sich Stimmen hörte. Dennoch waren die Richter in den weinroten Roben der Ansicht, daß die Polizisten arglos gewesen seien. Als sie die Täter hinter ihren Rücken hörten, hätte die Tötungshandlung schon begonnen. Deshalb sei es unerheblich, daß sich der eine Polizist voller Arg mit der Pistole nach hinten wandte.

Ebenso leichtfertig negierten die Richter die Verjährung der Tat. Zwar sei diese „eigentlich“ am 7. Februar 1947 eingetreten. Darüber komme man aber hinweg, indem man die spätere Verfassung der DDR, wonach Volkskammerabgeordnete Immunität besäßen, rückwirkend anwende. Ergebnis: Die erforderliche Unterbrechung der Verjährung sei rechtzeitig eingetreten.

Ebensowenig nachvollziehbar sind die Ausführungen, mit der die Staatsanwaltschaft ausgetrickst wurde. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft recht habe, so die Richter, daß das Strafmaß auf zehn Jahre angehoben werden müsse, so könne dennoch davon abgesehen werden. Für eine Erhöhung müßte nämlich an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses aber würde aller Voraussicht nach einstellen, da Mielke unterdessen nur noch alt und krank ist. Wegen des „Vorrangs der Rechtskraft“ müsse daher an dem jetzigen Urteil festgehalten werden. Fazit: Lieber ein falsches als kein Urteil. Julia Albrecht