BGH-Urteil zu Samenspenden: Kinder dürfen Vaternamen erfahren

Egal, wie alt ein Kind ist, es hat das Recht, den Namen des biologischen Vaters zu wissen. So urteilt der Bundesgerichtshof. Zwei Schwestern hatten geklagt.

Eine in Stickstoff gelagerte Samenprobe – wer spendet, hat keinen Anspruch auf Anonymität. Bild: dpa

KARLSRUHE dpa | Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. „Ein Mindestalter ist nicht erforderlich“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Wenn Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend machen, setze dies voraus, dass sie die Auskunft für die Information des Kindes verlangen. Auch müssten die Interessen den Kindes schwerer wiegen als die des Samenspenders.

Im vorliegenden Fall hatten zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern aus der Nähe von Hannover Auskunft von einer Reproduktionsklinik verlangt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1989 hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Strittig war, ob das auch schon für Kinder gilt. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 100.000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

Das Amtsgericht im niedersächsischen Hameln hatte der Klage der Schwestern im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Recht der Kinder oder Recht des Samenspenders

Für den Anwalt der Kläger war die Sache klar: „Die Rechte der Kinder wiegen schwerer als das Recht des Samenspenders.“ Der Vertreter der Klinik zweifelte hingegen an, ob es wirklich die Kinder sind, die Auskunft wollen, oder ob nicht vielmehr die Eltern die Frage nach dem biologischen Vater umtreibt. Die Mädchen seien schließlich nie selbst bei Gericht oder bei der Klinik erschienen. Und selbst wenn sie es wollten, so der Klinik-Anwalt weiter: „Ist alles, was kleine Kinder wollen, vernünftig?“

Die Eltern der Mädchen hatten bei der Klinik notariell auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 hat aber jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. 2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben. Das kann für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche begründen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer.

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