Urteil Hamburger Gefahrengebiete: Links sein ist kein Grund für Kontrolle

Die Hamburger Polizei darf in Gefahrengebieten nicht willkürlich Personen durchsuchen, sagt ein Gericht. Doch das Urteil ändert wenig.

Demonstranten und Polizisten rangeln im Juli 2008 vor der Roten Flora miteinander. Bild: ap

BERLIN taz | Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die Einrichtung von Gefahrenzonen durch die Polizei für verfassungswidrig. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die Richter gaben einer Bewohnerin des Hamburger Schanzenviertels recht, die in der Nacht zum 1. Mai 2011 von der Polizei kontrolliert wurde. Ihr Rucksack wurde durchsucht, außerdem erhielt sie ein Aufenthaltsverbot und wurde bis früh morgens in Gewahrsam genommen.

Das Gericht stellte im Berufungsverfahren fest, dass nicht nur die Ingewahrsamnahme der Hamburgerin und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen seien, sondern auch die Kontrolle der Identität und des Rucksacks. Die Frau sei von den Beamten ausgewählt worden, weil sie dem „linken Spektrum“ angehören könnte, hieß es in der Pressemitteilung – ein Kriterium, das unzulässig sei.

In der Walpurgisnacht 2011 befürchtete die Polizei, die Lage könnte eskalieren. Elf Polizisten wurden in jener Nacht in Hamburg bei Maikrawallen verletzt. Dennoch entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Die Voraussetzungen für ein Gefahrengebiet sind laut den Richtern unklar. Die Polizei entscheidet allein, ob und wie lange eine solches Gebiet ausgwiesen wird. Ein weiteres Problem: Die Gefahr bleibt abstrakt. Die Belastung, die mit dieser Strategie verbunden ist, sei nicht angemessen, so das Gericht.

„Schärfstes Gesetz Deutschlands“

Gefahrengebiete sind eine Hamburger Besonderheit. CDU-Innensenator Udo Nagel hatte sie 2005 eingeführt. Er freute sich damals über „das schärfste Polizeigesetz Deutschlands.“ Die Polizei bekommt durch die Regelung Sonderrechte: Personen dürfen kontrolliert werden, ohne dass eine konkrete Gefahr oder auch nur ein Verdacht vorliegt.

Bundesweit wurde die Regelung damals scharf kritisiert, weil sie zu noch mehr Gewalt führen könnte – vor allem als sie im Januar 2014 eingesetzt wurde, um die Demonstrationen für das autonome Kulturzentrum „Rote Flora“ unter Kontrolle zu halten. Die Stadtviertel St. Pauli, das Schanzenviertel und Teile Altonas wurden zu gefährlichem Terrain erklärt, zur größten Gefahrenzone bislang.

Gefunden hat die Polizei damals bei fast 1.000 Kontrollen eher wenig. Die Hamburger Linke veröffentlichte eine Liste der Polizei: 19 Böller wurden konfisziert, zwei Knüppel, ein Schlagstock, Pfefferspray, ein Taschenmesser und wenige weitere Gegenstände.

Das Urteil ist lediglich ein Hinweis des Gerichts, das die geltende Rechtslage nicht ändert. Dies könnte nur das Verfassungsgericht in Karlsruhe tun. Die Hamburger Gesetzgebung bleibt deshalb fürs erste unverändert, die Polizei darf weiterhin Gefahrenzonen ausweisen.

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