„Franke-Erlaß“ Unrecht

■ Landessozialgerichtsurteil zu Streik und Arbeitslosengeld

Berlin (dpa/taz) - Der Erlaß, mit dem der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit, Franke, 1984 den einzelnen Arbeitsämtern untersagte, während des Arbeitskampfes in der Metallindustrie mittelbar vom Streik betroffenen ArbeitnehmerInnen Arbeitslosengeld (Kurzarbeitergeld) zu bezahlen, ist am Mittwoch vom hessischen Landessozialgericht für rechtswidrig erklärt worden. Das Gericht entschied, dieser Erlaß habe die IG Metall in ihren Rechten eingeschränkt und die der Bundesanstalt für Arbeit auferlegte Neutralität im Arbeitskampf verletzt.

Dies ist, nach einer gleichlautenden Entscheidung des Landessozialgerichtes Bremen, das zweite Mal, daß der Klage der IG Metall gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Landesebene stattgegeben wurde. Damals - 1984 - hatte die IG Metall durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Frankfurt erreicht, daß die Arbeitsämter dennoch „mit Vorbehalt“ das Kurzarbeitergeld auszahlen mußten. Die Arbeitsämter zahlten bundesweit über 200 Millionen Mark an rund 206.000 mittelbar vom Streik Betroffene. Es war, so der Prozeßbevollmächtigte der IG Metall Heinz Gester, das erste Mal, daß mittelbar von einem Streik betroffene Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld hätten erhalten sollen.

Seit dem 24. Mai 1986 ist nun eine novellierte Fassung des Streikparagraphen 116 Arbeitsförderungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz ist der Inhalt des „Franke-Erlasses“ nun rechtlich festgeschrieben und wird auch in der Tarifauseinandersetzung 1990 Gültigkeit haben. Gegen diesen Paragraphen läuft eine Verfassungsklage der IG Metall sowie eine Normenkontrollklage der SPD-Bundestagsfraktion.

gs