Abgeordnete setzen auf ärztliche Entscheidungsmacht

STERBEHILFE Ärztlich assistierte Selbsttötung soll unter strengen Bedingungen zugelassen werden

BERLIN taz | Abgeordnete der Großen Koalition fordern die Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids. Die Gruppe um Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) und die SPD-Fraktionsvize Carola Reimann legte am Donnerstag ein Positionspapier „Sterben in Würde“ vor.

Hilfe zur Selbsttötung ist derzeit straflos. Es ist aber geplant, organisierte Sterbehilfevereine künftig zu bestrafen. Im Zuge dieser Debatte rücken immer mehr die Ärzte in den Fokus, weil sie über die Mittel verfügen, sterbewilligen Kranken einen milden Tod zu ermöglichen. Zwar würden sich Ärzte derzeit nicht strafbar machen, wenn sie Patienten ein tödliches Medikament überlassen. Allerdings verbieten viele ärztliche Berufsordnungen die Mitwirkung an einer Selbsttötung.

Hintze und Co schlagen deshalb vor, Ärzten zu vertrauen und die Beihilfe zur Selbsttötung ausdrücklich zu erlauben. Die Regelung soll im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen, nicht im Strafrecht. Die Erlaubnis soll außerdem an strenge Bedingungen geknüpft sein. Ärzte sollen nur volljährigen und einsichtsfähigen Patienten bei der Selbsttötung helfen dürfen, wenn deren „unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt“, der Patient „objektiv schwer leidet“ und ein zweiter Arzt diese Diagnose bestätigt. Zudem muss der Patient über andere, insbesondere schmerzlindernde Behandlungsoptionen beraten werden.

Das Papier von Hintze und Reimann wird auch von den Abgeordneten Katherina Reiche (CDU), Dagmar Wöhrl (CSU), Karl Lauterbach und Burkhard Lischka (beide SPD) mitgetragen. Im Bundestag soll am 13. November eine erste „Orientierungsdebatte“ über verschiedene Positionspapiere stattfinden. Die endgültige Entscheidung soll Ende 2015 fallen.

Ebenfalls am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur „passiven Sterbehilfe“ veröffentlicht. Danach muss bei Wachkoma-Patienten, die keine Patientenverfügung ausgefüllt haben, auf den „mutmaßlichen Willen“ abgestellt werden. Es können hierzu etwa Angehörige befragt werden: Wollte der Patient in gesundem Zustand, dass er im Falle eines Wachkomas nicht künstlich am Leben gehalten werden soll? Die Vorinstanz wollte dieses Vorgehen nur im Falle einer irreversibel tödlichen Krankheit akzeptieren. (Az. XII ZB 202/13) CHRISTIAN RATH