Gericht verbietet Prokon irreführende Werbung

GELDANLAGE Windpark-Entwickler muss Anleger auf die Risiken seiner Anteilsscheine hinweisen

Das Landgericht Itzehoe hat dem Windpark-Entwickler Prokon verboten, mit irreführenden Behauptungen Kapital einzuwerben (Az. 5 O 66/10). Die Itzehoer Firma dürfe nicht einseitig mit der Sicherheit und Wertbeständigkeit ihrer Genussrechte werben, ohne auf das Risiko dieser Geldanlage hinzuweisen.

Das Gericht gab damit der Verbraucherzentrale Hamburg Recht. Diese hatte Prokon aufgefordert, die irreführende Werbung auf Flyern und Prospekten zu unterlassen. Prokon lehnte ab, wirbt aber seit Herbst 2010 mit geändertem Material. Sollte die Firma wieder nach dem alten Muster werben, droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Einen ähnlichen Unterlassungsanspruch hat im September die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb erwirkt.

Prokon will in den vergangenen Jahren mit Genussscheinen 427 Millionen Euro bei Investoren eingesammelt haben. Knapp 25.000 Anleger sollen die riskanten Papiere gekauft haben, die das Unternehmen als sichere Geldanlage anpries. Den Anlegern wurde suggeriert, das Geld würde in Windkraftanlagen investiert. Wie die taz recherchierte, fließt das Geld jedoch auch auch in andere, teils defizitäre der mehr als 40 Prokon-Unternehmen.

Prokon garantiert eine jährliche „Mindestverzinsung“ von sechs Prozent plus Überschussbeteiligung, die Sicherheit sei mit einem Festgeldkonto vergleichbar. Worauf Prokon nicht hinwies, war das Risiko eines Totalverlusts. Eine Anfrage bei Prokon wurde gestern Abend nicht mehr beantwortet. KNÖ