Bundesverfassungsgericht: Keine Abschiebung nach Griechenland

Das Bundesverfassungsgericht gibt der Klage eines Irakers recht. Der Mann sollte nach Griechenland abgeschoben werden, aber das dortige Asylsystem ist zu überlastet.

Karlsruhe spricht von einem "Grundsatz der Solidarität", wenn das Asylsystem eines EU-Mitgliedsstaats völlig überlastet sei. Bild: dpa

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht stoppt erstmals eine Abschiebung nach Griechenland. Geklagt hatte ein Iraker, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Er sollte nach Griechenland abgeschoben werden, weil er dort schon einmal erfolglos Asyl beantragt hatte. Im Rahmen der sogenannten Dublin-II-Verordnung ist jeweils der EU-Staat des ersten Kontakts für die Asylverfahren zuständig.

Allerdings ist Griechenland völlig damit überfordert, ordentliche Asylverfahren durchzuführen und Flüchtlinge anständig unterzubringen. Das hat auch die EU-Kommission festgestellt und Griechenland ermahnt.

Laut Grundgesetz gilt Griechenland als EU-Mitglied jedoch automatisch als sicherer Drittstaat. Gegen Abschiebungen in EU-Staaten soll es auch keine aufschiebende Klagemöglichkeit geben. Die dadurch entstehenden komplizierten Rechtsfragen will das Bundesverfassungsgericht nun gründlich prüfen. Karlsruhe spricht von einem "Grundsatz der Solidarität", der greifen könne, wenn das Asylsystem eines Mitgliedsstaats völlig überlastet sei.

Die Möglichkeit, dass der Iraker in Griechenland auf den Ausgang des Verfahrens warten muss, hat Karlsruhe verworfen, weil die Gefahr besteht, dass er dort nicht ordentlich registriert wird und als Obdachloser nicht mehr erreichbar ist.

Auf diese Entscheidung können sich bis auf Weiteres alle Betroffenen berufen. Folge könnte ein genereller vorläufiger Stopp der Abschiebung nach Griechenland sein. 2009 gab es laut Pro Asyl knapp 100 Überstellungen nach Griechenland. In weiteren 252 Fällen stoppte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung, 70 Mal blockierten die Verwaltungsgerichte. (Az.: 2 BvQ 56/09)

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