Ossis sind keine Ethnie

JUSTIZ Arbeitsgericht Stuttgart lehnt Klage von Buchhalterin ab, die sich wegen ostdeutscher Herkunft bei Bewerbung diskriminiert sah

„Es fehlt an Gemeinsamkeiten in Tradition, Sprache, Religion und Ernährung“

Richter Reinhard Ens

AUS STUTTGART CHRISTIAN RATH

Wer nicht eingestellt wird, weil er aus Ostdeutschland kommt, kann deshalb keine Entschädigung verlangen. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Stuttgart in einer Pilotentscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Geklagt hatte Gabriela S., die sich in Stuttgart erfolglos um eine Stelle als Bilanzbuchhalterin beworben hatte. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf war mit Tinte ein Minuszeichen notiert, daneben stand der Begriff „Ossi“. Die 49-Jährige, die aus Berlin-Lichtenberg stammt, aber schon seit 1988 im Schwäbischen lebt, war geschockt. Sie stehe zwar zu ihrer Ossi-Herkunft, wolle aber nicht als „Minus-Ossi“ abqualifiziert werden.

Die Buchhalterin klagt deshalb auf Schadensersatz. 5.000 Euro forderte gestern ihr Anwalt Wolfgang Nau im Stuttgarter Arbeitsgericht. Gabriela S. war nicht erschienen, um dem Medientrubel zu entgehen. Anwalt Nau berief sich auf das seit 2006 geltende AGG. Danach sind bestimmte Ungleichbehandlungen nicht nur beim Staat, sondern auch im Arbeitsleben und im Geschäftsverkehr verboten, etwa die grundlose Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion und ethnischer Herkunft.

Sind aber die Ostdeutschen eine eigene Ethnie? Wolf Reuter, der Anwalt des beklagten Unternehmens, bestritt dies: „Das AGG will vor Rassismus schützen, das ergibt sich auch aus den zugrundeliegenden EU-Vorgaben.“ Es gehe nicht um regionale Animositäten. „Wenn ein Steglitzer in Reinickendorf diskriminiert wird, ist das kein Fall für das AGG“, so der Berliner Anwalt. Es sei eine Unverschämtheit für alle Opfer wirklichen Rassismus, wenn sich die Klägerin als Mitglied einer diskriminierten Ethnie darstelle, meinte Reuter.

Sein Gegenpart Wolfgang Nau legt das AGG weiter aus. „Es geht hier nicht nur um Rassismus, sondern auch um den Schutz in Vielvölkerstaaten wie Belgien.“ In Ostdeutschland seien während der Teilung eigene Gebräuche wie die Jugendweihe entstanden, außerdem teile man die Diktatur-Erfahrung.

Doch das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage jetzt in erster Instanz ab. Der Begriff Ossi könne zwar diskriminierend gemeint sein, die Ostdeutschen seien jedoch keine eigene Ethnie im Sinne des AGG. Es fehle an Gemeinsamkeiten in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung und Ernährung, erklärte der Vorsitzende Richter Reinhard Ens. Die DDR habe schließlich „nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang“ eine eigenständige Entwicklung genommen.

Rainer Ehmeneck, der Inhaber der beklagten Firma, freute sich über das Urteil. Er hatte vor Gericht auch betont, dass es sich bei dem ganzen Streit um ein Missverständnis handelte. „Das Minus bezog sich nur auf die fehlende Qualifikation“, so Ehmeneck. Der Begriff Ossi sei dagegen positiv gemeint. In seinem Fensterbau-Unternehmen arbeiteten mehrere Ostdeutsche, mit denen er sehr zufrieden sei. „Die sind gut ausgebildet und selten krank.“ Für den falschen Eindruck habe sich seine Firma umgehend entschuldigt.

Dennoch verweigerte Ehmeneck den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich. Er fühlt sich von den Medien ungerecht behandelt, werde beschimpft, verliere Aufträge. Der 69-Jährige verstieg sich sogar zur Aussage, dass er der Diskriminierte sei. Jetzt fühlt er sich rehabilitiert, auch wenn seine Argumente vor Gericht keine Rolle spielten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 17 Ca 8907/09)