Urteil über „Dashcams“ im Auto: Autokamera verletzt Datenschutz

Ein Autofahrer spielt den Hilfssheriff und zeigt ständig Verkehrsverstöße an. Laut Gericht darf er nun dabei keine Dashcam mehr einsetzen.

Filmen aus der Autofahrerperspektive: Dashcam. Bild: dpa

FREIBURG taz | Wer zu Beweiszwecken eine Kamera in seinem Fahrzeug installiert und das Verkehrsgeschehen filmt, verstößt gegen den Datenschutz. Das erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag in einem Präzedenzfall. Aus formalen Gründen gewann der Autofahrer allerdings den Prozess.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen fränkischen Rechtsanwalt, der in seinem Fahrzeug eine so genannte Dashcam (Dashboard = Armaturenbrett) installiert hatte. Schon 22 Mal hatte er bei der Polizei andere Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens angezeigt und dabei mehrfach Aufnahmen seiner Dashcam als Beweis vorgelegt.

Die Polizei fragte beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nach, ob der Anwalt hier überhaupt legal handelt. Daraufhin untersagte das Amt dem Autofahrer den Einsatz seiner Dashcam und forderte ihn zur Löschung bisheriger Aufnahmen auf.

Das Landesamt handelte hier nicht im Alleingang. Vielmehr haben sich im März die Datenschutzbehörden bundesweit darauf verständigt, dass der Einsatz von Dashcams zu Beweiszwecken gegen das Gesetz verstößt. "Nur wer die Aufnahmen ausschließlich zum privaten Betrachten macht, handelt legal", betonte Thomas Kranig, der Leiter des Landesamts. Gegen diese Verfügung klagte der fränkische Rechtsanwalt. Er wollte auch weiterhin das Verkehrsgeschehen filmen, um bei Bedarf der Polizei Beweise vorlegen zu können.

Persönlichkeitsrecht von Passanten überwiegt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hält Dashcam-Aufnahmen, die später weitergegeben oder veröffentlcht werden sollen, jedoch generell für rechtswidrig. Die nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderliche Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Passanten, die von den Aufnahmen betroffenen sind, überwiege. Das Gesetz lasse grundsätzlich heimliche Aufnahmen von unbeteiligten Dritten nicht zu. "Es würde dem Autofahrer aber auch nichts nutzen, wenn er ein Schild 'Achtung Videoüberwachung' auf seine Windschutzscheibe klebt", stellte der Pressesprecher des Gerichts, Peter Burgdorf, klar.

Dennoch hat der Autofahrer den Prozess in erster Instanz gewonnen. Denn das Datenschutzamt hatte formale Fehler gemacht. Unter anderem sei das Kameraverbot zu unbestimmt gewesen. Entweder hätte der genaue Typ der Kamera angegeben werden müssen oder das Verbot hätte sich auf jede Kamera im Fahrzeug erstrecken müssen.

Das Verwaltungsgericht ließ Berufung zu. Da der Autofahrer formal gewonnen hat, kann aber nur das Landesamt Berufung einlegen. Dessen Chef Thomas Kranig, will zunächst das schriftliche Urteil prüfen.

Sollte das Urteil bestehen bleiben, sind Vollzugsprobleme programmiert, denn Dashcams sind weit verbreitet. Künftig wird wohl jeder Dashcam-Nutzer behaupten, er filme nur Straßenimpressionen zum persönlichen Gebrauch. Doch Datenschützer Kranig geht es um ein Signal. "Die Leute sollen wissen, dass hier grundsätzlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden" Ihn ärgert vor allem, dass Dashcam-Aufnahmen regelmäßig auf Youtube veröffentlicht werden.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.