Urteil zur Verbreitung von Kunst: Keine Kohle für Raubkopien

Künstler haben nur Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke legal kopiert werden. Mit diesem Urteil will der Europäische Gerichtshof das Urheberrecht stärken.

Bei dem Kauf von CD-Rohlingen fallen Gebühren an. Bild: imgao/INSADCO

LUXEMBURG dpa | Künstler, Musiker und Autoren können Tantiemen nur für private legale Kopien ihrer Werke beanspruchen, nicht aber für illegale Raubkopien. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Wenn Privatleute etwa CDs mit Werken, Filmen, Sendungen oder Musik legal kopieren, hat der Inhaber der Urheberrechte Anspruch auf eine Vergütung – aber nur dann. Nach Ansicht des Gerichts müssen die EU-Staaten deshalb zwischen legal und illegal angefertigten Privatkopien unterscheiden.

Das EU-Recht erlaubt die Vervielfältigung von Werken zu privaten Zwecken. Die Staaten erheben dafür eine Vergütung, zum Beispiel fallen bei dem Kauf von CD-Rohlingen Gebühren an. Diese werden als Ausgleich für die angefertigten legalen privaten Kopien an die Urheber gezahlt.

Werde nicht zwischen legalen und illegalen privaten Kopien unterschieden, würden nach Ansicht der Richter „mittelbar alle Nutzer bestraft, da sie zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens beitragen“ – etwa durch höhere Preise beim Kauf von CD-Rohlingen.

Zwar solle die Verbreitung von Kultur gefördert werden, dies dürfe aber nicht zu einer Aufweichung der Urheberrechte oder der Verbreitung von Raubkopien führen, mahnte das Gericht.

Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit aus den Niederlanden. Dort stritten verschiedene Hersteller und Importeure von Datenträgern mit Stiftungen, die die Gebühren für Kopien eintreiben. (Rechtssache C-435/12)

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