Filmförderung vorm Verfassungsgericht: Mit dem Grundgesetz vereinbar

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Kinokette abgeblitzt. Sie hatte gegen Abgaben für die staatliche Filmförderung geklagt.

Die Kinokette UCI will nicht mehr für die Filmförderung bezahlen. Bild: imago/Waldmüller

KARLSRUHE taz | Die Filmförderung des Bundes ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied an diesem Dienstag das Bundesverfassungsgericht. Abgelehnt wurde eine Klage der Kinokette UCI, die in Deutschland mit 23 Kinos, rund 200 Sälen und einem Marktanteil von sechs Prozent aktiv ist.

UCI wehrte sich dagegen, dass alle Kinos verpflichtet sind, 1,8 bis 3 Prozent ihrer Einnahmen als Filmabgabe an die deutsche Filmförderungsanstalt zu entrichten. Zusammen mit Beiträgen der Videowirtschaft und der Fernsehsender kommt dort ein Jahresbudget von rund 70 Millionen Euro zusammen, mit dem unter anderen rund 100 deutsche Filme pro Jahr unterstützt werden. Der Zuschuss zu den Produktionskosten beträgt dabei knapp sieben Prozent.

„Die Mehrzahl der geförderten Filme will kein Mensch sehen“, hatte UCI-Geschäftsführer Ralf Schilling bei der mündlichen Verhandlung im Oktober getönt. Und die erfolgreichen deutschen Filme „wären auch ohne Förderung gedreht worden“. Die Filmabgabe sei daher „nicht gruppennützig“, so UCI. Nach der traditionellen Karlsruher Rechtsprechung sind Sonderabgaben wie die Filmabgabe nur zulässig, wenn sie zum Nutzen der zahlungspflichtigen Gruppe verwendet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Filmabgabe für gruppennützig. Ein Marktanteil der deutschen Filme von bis zu 27,4 Prozent (2009) zeige, dass einheimische Produktionen durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung für die Kinos sind. Bei einem Wegfall deutscher Produktionen würden die Zuschauer stattdessen wohl nicht einfach US-Filme ansehen, sondern häufig eher zu Hause bleiben.

Zwar seien viele geförderte Filme tatsächlich nicht erfolgreich, räumen die Richter ein. Der Einspielerfolg von Filmen sei aber „nicht sicher prognostizierbar“. Eine erfolgreiche Filmförderung sei nur möglich, wenn auch die Herstellung von erfolglosen Filmen gefördert wird.

Die Richter gaben dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Filmabgabe recht große Freiräume. Damit war nicht unbedingt zu rechnen, nachdem Karlsruhe zuletzt mehrfach Sonderabgaben, etwa zur Werbung für Agrarprodukte, beanstandet hat.

Auch der zweite große Kritikpunkt von UCI fand in Karlsruhe kein Gehör. Die Kinokette hatte vorgetragen, dass nur die Länder eine Filmabgabe beschließen könnten. Die seien schließlich für Kultur zuständig und damit auch für die Filmförderung.

Karlsruhe aber entschied, dass Filmförderung zum „Recht der Wirtschaft“ gehöre – der Bund kann also ein Filmförderungsgesetz erlassen. Zwar werde bei der Förderung auf die Qualität der Filme geachtet, das sei aber keine Kulturpolitik, so die Richter, sondern die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg der deutschen Filmwirtschaft.

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