Fünf-Prozent-Klausel bei Wahlen: Stolperfallen für Kleinparteien

Seit FDP und AfD an der Fünfprozenthürde gescheitert sind, wird debattiert: Ist eine Sperrklausel in dieser Höhe noch demokratisch?

Beim Hürdenlauf kommt nicht jeder durch. Für Demokratien kann das ein Problem sein Bild: reuters

FREIBURG taz | Ist die Fünfprozenthürde zu hoch? Darüber wird seit der Bundestagswahl, bei der FDP und Alternative für Deutschland knapp an dieser Marge scheiterten, heiß diskutiert. Aber auch die Drei-Prozent-Klausel, die bei der nächsten Europawahl gelten soll, ist umstritten – und das entsprechende Gesetz immer noch nicht in Kraft.

Das Problem hat sich seit der Bundestagswahl verschärft. Denn rund 15 Prozent der Wähler sind im kommenden Bundestag nicht repräsentiert, weil sie Parteien angekreuzt haben, die unter der Fünfprozenthürde blieben, wie die FDP (4,8), AfD (4,7) und die Piraten (2,2 Prozent). Sieben Millionen Stimmen fielen so unter den Tisch. Auch bei der Landtagswahl in Bayern war es kaum besser: Dort konnten 14 Prozent der Stimmen nicht in Mandate verwandelt werden.

Damit weniger Stimmen verloren gehen und weniger Wähler frustriert werden, fordern manche nun die Absenkung auf eine Dreiprozenthürde. Auch Hans-Jürgen Papier, der Expräsident des Bundesverfassungsgerichts, stimmt diesem Vorschlag zu: „Parteien wie FDP und AfD sind mit je über zwei Millionen Wählern keine Splitterparteien“, begründete er seine Haltung jüngst in einem Interview.

Eine Dreiprozenthürde soll etwa bei der kommenden Europawahl im Mai 2014 gelten. Das hat der Bundestag im Juni beschlossen. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 die Fünfprozenthürde im Europawahlgesetz beanstandet. Doch auch die neue Hürde ist umstritten, denn das Bundesverfassungsgericht hatte eigentlich gefordert, gar keine aufzustellen. In Karlsruhe sind deshalb schon erste Klagen von potenziell betroffenen Parteien eingegangen – unter anderem von der NPD und den Grauen.

Andere, wie die Piraten und die ÖDP, haben Klagen bisher nur angekündigt. Denn die Gesetzesänderung ist noch gar nicht in Kraft: Bundespräsident Joachim Gauck hat das Gesetz immer noch nicht unterschrieben. Nach gängiger Praxis prüft der Bundespräsident vor der Unterzeichnung von Gesetzen im wesentlichen, ob das Verfahren eingehalten wurde.

„Schwer und offensichtlich“

Eine inhaltliche Verletzung des Grundgesetzes kann er nur rügen, wenn der Makel „schwer und offensichtlich“ ist. Für solche Prüfungen gibt es ja das Bundesverfassungsgericht, das dafür besser legitimiert ist als der Theologe Gauck. Warum die Prüfung aber nun so lange dauert, wollte das Präsidialamt auf Nachfrage nicht mitteilen.

Wenn Gauck aber zu lange zögert, fehlt anschließend Zeit für eine gründliche Prüfung in Karlsruhe. Denn zulässige Klagen können im Organstreit erst eingereicht werden, wenn das Gesetz verkündet ist. Die Zeit drängt, denn möglicherweise muss vor der Entscheidung noch eine mündliche Verhandlung organisiert werden. Und falls Karlsruhe das Europawahlgesetz beanstandet, müsste es der Bundestag noch vor dem Tag der Europa-Wahl im Mai überarbeiten.

Sollte die Dreiprozenthürde am Ende tatsächlich fallen, hätte dies aber keine Auswirkungen auf die Wahlen zum Bundestag. Im Europaparlament gibt es nämlich keine Regierung und es werde häufig mit wechselnden Mehrheiten abgestimmt – damit begründeten die Richter, warum sie eine Sperrklausel für kleine Parteien bei Europawahlen als überflüssigen Eingriff in die Gleichheit der Wahl betrachten.

Beim Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht hingegen bisher immer anerkannt, dass eine Sperrklausel die Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Stabilität der Regierung sichert. Das heißt jedoch nicht, dass eine Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen obligatorisch ist. Sie könnte auch abgeschafft oder abgesenkt werden.

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