Urteil zum Flughafen Berlin-Brandenburg: Flugrouten-Änderung ist rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anwohnertäuschung beim Bau des Berliner Flughafens, nur den Wunsch der Planer nach Zeitersparnis – die Genehmigung bleibt bestehen.

Dauerthema für Juristen: Der neue Berliner Flughafen. Bild: dpa

Der Flughafen Berlin-Brandenburg bleibt genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte am Dienstag eine Klage von Anwohnern ab, die sich über die Flugrouten getäuscht fühlen. Das Planfeststellungsverfahren muss nicht wiederholt werden.

Der neue Flughafen im Berliner Südosten sollte eigentlich in diesem Sommer eröffnet werden. Wegen Problemen mit dem Brandschutz wird es nun wohl bis mindestens März 2013 dauern. Der Flughafen war 2004 per Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden. 2006 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung bestätigt, aber ein Nachtflugverbot angeordnet.

Die Gemeinde Kleinmachnow und 21 Anwohner kritisierten, dass der Planfeststellung noch ganz andere Flugrouten zu Grunde lagen, als sie 2011 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt wurden. Statt der damals geraden An- und Abflugrouten waren jetzt plötzlich Knicke um 15 Grad vorgesehen. Die nun betroffenen Anwohner in Kleinmachnow, Teltow und Blankenfelde-Mahlow fühlten sich getäuscht. Wie sie später herausfanden, hatte die Deutsche Flugsicherung schon 1998 die Knick-Variante bevorzugt.

Das Bundesverwaltungsgericht fand jedoch keine Anhaltspunkte für eine „arglistige“ Täuschung, um das Projekt besser durchsetzen zu können. Nach Ansicht der Richter wollte der Betreiber eher verhindern, dass alle Gutachten mit Blick auf die neuen Flugrouten umgeschrieben werden müssen – was damals eine Zeitverzögerung von einem Vierteljahr verursacht hätte.

Doch auch wenn die Knick-Variante schon 2004 geprüft worden wäre, hätte das nach Ansicht der Richter nichts verändert. Bei beiden Varianten seien dichtbesiedelte Gebiete und etwa gleich viele Menschen betroffen. Es sei „auszuschließen, dass der Flughafen damals mit den anderen Routen nicht zugelassen worden wäre“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Rubel.

Nur eine Grobplanung

Die Kleinmachnower Kläger hätten bereits 2004 gegen die Planfeststellung klagen können. Es genüge, dass jemand innerhalb des „Einwirkungsbereichs des Flughafens“ wohnt, sagte Rubel. Es sei schließlich bekannt, dass die Planfeststellung nur auf Grundlage einer Grobplanung der Flugrouten stattfinde. Diese würden aber endgültig erst kurz vor Inbetriebnahme festgelegt, könnten sich also noch ändern.

Als Konsequenz ordneten die Richter an, dass bei künftigen Planungen alle potenziellen Flugrouten berücksichtigt werden müssten. Auch die Planunterlagen müssten in allen potenziell betroffenen Gemeinden ausgelegt werden. Es sei deshalb zwar ein Fehler gewesen, dass die Unterlagen in Teltow und Kleinmachnow nicht auslagen. Dieser Fehler war nach Ansicht der Richter jedoch „nicht abwägungsrelevant“.

Die Kläger wollen nun das Bundesverfassungsgericht anrufen, sagte Michael Lippoldt, Sprecher der Bürgerinitiative Kleinmachnow. Gegen die Festlegung der konkreten Flugrouten läuft noch eine separate Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. (Az. 4 A 5000.10 u. a.)

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