Kommentar Sicherungsverwahrung: Sex auch im Knast

Sexualität gehört zur Menschenwürde. Sicherungsverwahrten den Kontakt zu Prostituierten zu gestatten, ist deshalb keinesfalls abwegig.

Haben die Hungerstreikenden es gefordert oder wurde es ihnen nur in den Mund gelegt? Die Vorstellung, dass Sicherungsverwahrte im Gefängnis unreglementierten Frauenbesuch bekommen können, ist jedenfalls nicht so abwegig, wie Boulevardmedien das finden.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai klargestellt, dass sich die Sicherungsverwahrung klar von der Haftstrafe unterscheiden muss. Denn nach Verbüßung der Strafe werden diese Männer nur noch vorsorglich verwahrt, weil sie als gefährlich gelten. Sie bringen damit ein Freiheitsopfer für die Sicherheit der Gemeinschaft. Ihre Lebensbedingungen sollen, soweit es die Sicherheit erlaubt, an das normale Leben angeglichen werden, so die Karlsruher Forderung.

Sexualität ist ein Teil der Menschenwürde, sie kann deshalb auch Gefangenen nicht einfach verwehrt werden. Schon seit längerem gibt es daher Besuchsräume, wo sich Strafgefangene und Verwahrte mit Ehefrauen und Freundinnen treffen können und auch Sex haben dürfen.

Die meisten Sicherungsverwahrten sitzen jedoch so lange im Knast, dass sie kaum noch Beziehungen nach draußen haben. Hier ist es nicht abwegig, auch den Kontakt zu Prostituierten zuzulassen.

Selbst Vergewaltiger sollten dabei nicht ausgenommen werden. Schließlich müssen gerade sie, therapeutisch begleitet, den Wert konsensualer Sexualität lernen.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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