Karlsruhe greift durch: Homo-Rentner gleichberechtigt

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Bevorzugung der klassischen Ehe gegenüber eingetragenen Partnerschaften in der Regel nicht mehr zulässig ist.

Partner einer Homo-Ehe sollen, wenn sie im öffentlichen Dienst arbeiten, künftig bei der Hinterbliebenen-Versorgung gleich gestellt werden. Bild: dpa

FREIBURG taz - Erstmals hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichbehandlung der eingetragenen Homo-Partnerschaft mit der Ehe gefordert. Die Richter ermöglichten in einem veröffentlichten Beschluss, dass Partner einer Homo-Ehe, wenn sie im öffentlichen Dienst arbeiten, künftig bei der Hinterbliebenen-Versorgung gleich gestellt werden.

Geklagt hatte ein 1954 geborene Mann, der seit 2001 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Er klagte gegen die Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL), die den Angestellten und Arbeitern des Öffentlichen Dienstes Zusatzrenten gewährt. In deren Satzung heißt, das im Todesfall nur Ehepartner eine Hinterbliebenenrente bekommen. Der Schwule sah darin eine Diskriminierung der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bis hin zum Bundesgerichtshof wurde seine Klage jedoch abgelehnt.

Erfolg hatte der Mann erst beim Bundesverfassungsgericht. Zwar erlaube das Grundgesetz eine Privilegierung der Ehe, heißt es in dem Beschluss - aber nur wenn ein wichtiger sachlicher Grund dafür besteht. Den konnte das Gericht hier nicht erkennen.

Die Richter wiesen das Argument zurück, dass in der klassischen Ehe ein anderer Versorgungsbedarf besteht, weil typischerweise ein Ehepartner zur Erziehung der Kinder zu Hause bleibt und seine Erwerbstätigkeit solange unterbricht. In der gesellschaftlichen Realität sei das Bild der Versorger-Ehe "nicht mehr typusprägend" und könne daher nicht zum rechtlichen Maßstab gemacht werden. Oft seien beide Ehegatten "beruforientiert", außerdem gebe es auch nicht in jeder Ehe Kinder.

Umgekehrt gebe es auch in eingetragenen Partnerschaften, die klassische Rollenverteilung, dass ein Partner oder eine Partnerin zu Hause bleibt, vor allem wenn Kinder zum Haushalt gehören.

Die Satzung der VLB wurde von den Richtern an diesem Punkt für unwirksam erklärt, weil sie dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Das Urteil betrifft zunächst vier Millionen Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Die Argumentation des Gerichts ist aber auch auf viele andere Sachverhalte übertragbar, bei denen eingetragene Partnerschaften diskriminiert werden, vor allem im Beamten- und Steuerrecht.

Der Beschluss wurde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gefasst. Entworfen hat ihn der einst von den Grünen nominierte Richter Brun-Otto Bryde. Konservative Richter haben kein Minderheitsvotum verfasst. Das war 2002 noch anders, als Bayern gegen die Einführung der eingetragenen Partnerschaft klagte und das Verfassungsgericht die Klage nur mit 5 zu 3 Richterstimmen ablehnte.

Konflikte könnte es jetzt noch mit dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts geben, der bisher eine Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften bei der Beamtenbesoldung ablehnte, weil in eingetragenen Partnerschaften typischerweise keine Kinder geboren werden. Allerdings hat sich die schwarz-gelbe Koalition vorgenommen, die eingetragenen Partnerschaften bald auch "bei Besoldung, Versorgung und Beihilfe" den Ehen gleichzustellen.

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