Verfahren gegen "Militante Gruppe": Staatsanwälte vor neuer Schlappe

Der Bundesgerichtshof zweifelt in Verfahren gegen die "militante gruppe". Die Vereinigung wird nach taz-Informationen wohl nicht als Terrorbande eingestuft.

Wird der Terrorparagraf 129a überstrapaziert? Bild: reuters

FREIBURG taz Der Bundesanwaltschaft droht eine neue Niederlage am Bundesgerichtshof. Möglicherweise werden die Richter die "militante gruppe" (mg), der zahlreiche Brandanschläge in und um Berlin vorgeworfen werden, nicht als terroristische Vereinigung einstufen. Dies geht aus einem der taz vorliegenden Schreiben des 3. Strafsenats des BGH hervor.

Die Bundesanwaltschaft führt derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" gegen vermeintliche Aktivisten der mg. Ende August waren vier Berliner unter dem Verdacht der mg-Mitgliedschaft verhaftet worden. Drei von ihnen hatten versucht Bundeswehrlaster anzuzünden, der Soziologe Andrej Holm galt als intellektueller Hintermann. Doch schon Ende Oktober war der Haftbefehl gegen den Berliner Wissenschaftler vom BGH als rechtswidrig aufgehoben worden. Es bestehe kein dringender Tatverdacht, dass Holm überhaupt Mitglied der Gruppierung sei (taz vom 25. 10., s. Link).

Jetzt geht es um die anderen drei Männer, die in Brandenburg auf frischer Tat ertappt wurden. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft gehören die drei zur mg, weil der Anschlag "hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit und der konkreten Tatausführung" mg-Anschlägen ähnelt. Hier geht es also - anders als bei Andrej Holm - nicht um die Frage, ob überhaupt etwas strafrechtlich Relevantes passiert ist, sondern darum, ob diese Taten der mg zugerechnet werden können und wie die mg einzustufen ist.

"Nach dem Ergebnis der Vorberatungen" sieht der 3. Strafsenat "nicht den dringenden Verdacht begründet", dass es sich bei der militanten Gruppe um eine terroristische Vereinigung handelt, heißt es in dem Schreiben der Richter, das am 24. Oktober an die Bundesanwaltschaft ging. Infrage komme eher die Mitgliedschaft in einer "kriminellen Vereinigung".

Entscheidendes Kritieriums ist seit einer Reform des Strafgesetzbuches durch die rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2003, ob die Anschläge den Staat "erheblich schädigen" können. Hieran zweifeln die Richter offensichtlich.

Der Unterschied ist relevant. Die Beschuldigten sitzen vor allem wegen des Terrorverdachts in Untersuchungshaft. Wenn dieser wegfällt, können sie vermutlich zu Hause auf ihren Prozess warten. Außerdem würde bei einer kriminellen Vereinigung wahrscheinlich die Bundesanwaltschaft ihre Zuständigkeit für das Verfahren an die Berliner Staatsanwaltschaft verlieren.

Die Bundesrichter stellen sogar die Frage, ob es sich bei der mg überhaupt um eine dauerhafte Vereinigung von Personen handelt, die "sich als einheitlicher Verband fühlen". Nach einem Bericht der Tageszeitung Welt aus dem August glauben nämlich manche Verfassungsschützer, dass unter dem Label mg mehrere Gruppierungen aktiv wurden.

Die Anwälte der drei Beschuldigten gehen davon aus, dass der BGH noch in dieser Woche über ihre Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidet. Volker Eick vom Solidaritätsbündnis "sofortige Einstellung" freut sich über die jüngste Entwicklung: "Wir haben ja von Anfang an gesagt, dass das hier kein 129a-Verfahren ist." In Paragraf 129a des Strafgesetzbuchs steht seit 1976 die Bildung und Unterstützung von terroristischen Vereinigungen unter Strafe.

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