Flüchtlinge und Tauschbörsen: Urheberrechtsverletzung als Falle

Tauschbörsennutzung kann teuer werden. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber, obwohl er nicht immer selbst Filme runtergeladen hat.

Ein Schatten eines Mannes steht vor einem Bildschirm mit Zahlen.

Benutzt ein Dritter das Wlan einer Privatperson widerrechtlich, wird der Anschlussinhaber abgemahnt. Foto: dpa

BERLIN taz | Viele Menschen geraten ins Visier von Abmahnanwälten, weil sie illegal Filme im Internet teilen und damit das Urheberrecht verletzen. Auch in Deutschland lebende Flüchtlinge sind davon betroffen. Der Unterschied: Die meisten Deutschen müssten mit dem staatlichen Urheberrecht vertraut sein. Das gilt für Zugewanderte und Flüchtlinge nicht unbedingt.

Im Nahen Osten zum Beispiel gibt es kaum Filmproduktionen. Kaum jemand geht ins Kino oder kauft eine DVD. Die Filme werden aus dem Internet geladen, ohne dass der Urheber etwas vom Kuchen abbekommt. Viele Flüchtlinge kennen also das Urheberrecht aus ihren Herkunftsländern nicht. Dann tappen sie in die Falle. Besonders Helfer, die Flüchtlingen ihre Internetzugangsdaten zur Verfügung stellen, sollten vorsichtig sein. Denn der Anschlussinhaber wird immer abgemahnt, wenn über seinen Wlan-Anschluss eine Tauschbörse benutzt wird.

Besonders gefährlich sind Bittorrent-Programme wie Popcorn-Time, warnt Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Popcorn-Time wirkt nur auf den ersten Blick wie ein kostenloses Streaming-Portal.“ Bei Tauschbörsen, also Internetplattformen, die Inhalte zum Tausch anbieten, ziehe der Nutzer urheberrechtswidrige Dateien auf seinen Rechner, sagt Solmecke. Außerdem stelle der Nutzer so seinen Computer für die Verbreitung von illegalen Raubkopie-Dateien zur Verfügung.

Einen solchen Fall schildert auch Marc Hügel, Partner der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. Die Kanzlei verschickt deutschlandweit Abmahnungen gegen illegales Filesharing – also Tauschbörsennutzung.

Zugangsdaten zur Verfügung gestellt

Hügel schildert den Fall eines Helfers in einer Flüchtlingsunterkunft, den er aus dem Freundeskreis kennt. Dieser habe in einer Unterkunft neben seiner Wohnung gearbeitet und einem der Flüchtlinge seine Internetzugangsdaten zur Verfügung gestellt, damit dieser mit seiner Familie in der Heimat in Kontakt bleiben konnte. Als er eine Abmahnung erhielt, habe der Helfer nachgefragt. Bei einem Gespräch mit dem Flüchtling habe der Abgemahnte herausgefunden, dass der Flüchtling eine Tauschbörsensoftware genutzt hat.

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke vertritt 10.000 Betroffene, die von Waldorf Frommer abgemahnt wurden. „In der Regel wissen die abmahnenden Kanzleien nicht, wen sie abmahnen. So kommt es auch zu Abmahnungen von Flüchtlingen. Die Zahlen sind jedoch überschaubar“, sagt Christian Solmecke.

Alle Kreise der Bevölkerung betroffen

Auch Marc Hügel betont, dass die Zahl der betroffenen Flüchtlinge gering ist: „Wir reden von einer sehr kleinen Gruppe.“ Das gelte insbesondere im Hinblick auf die – nach wie vor – erhebliche Gesamtzahl von Rechtsverletzungen im Internet. Alle Kreise der Bevölkerung seien betroffen.

Anwalt Christian Solmecke sagt, dass er hunderte Fälle habe, bei denen Ausländer in Deutschland abgemahnt worden sein: „Oft handelt es sich dabei um stationierte amerikanische Streitkräfte oder Austauschschüler, die sich nur für kurze Zeit in Deutschland befinden.“ Auch Europäer aus anderen Ländern seien darunter.

Rechtsanwalt Alexander Wagner von der Kanzlei Hild und Kollegen sieht das so: „Es müsste jedem klar sein, dass man aktuelle Kinofilme nicht runterladen darf“. Ihm liegen bisher keine Fälle vor, bei denen Helfer von Flüchtlingen abgemahnt wurden. Dennoch rät er dazu Tauschbörsenprogramme einfach nicht zu benutzen.

Zahlen der abgemahnten Flüchtlinge sind überschaubar

Über die IP-Adresse, die Spuren auf der jeweiligen Webseite hinterlässt, können Name und Adresse des Nutzers ermittelt werden. Christian Solmecke rät den gesamten Internetverkehr eines Wlan-Netzes über einen VPN-Anbieter (Virtual Private Network) zu leiten, da solche keine IP-Adressen protokollieren und es praktisch zu keiner Haftung des Wlan Netzbetreibers kommen könne.

Privatpersonen, die Flüchtlingen ihren Wlan-Schlüssel zur Verfügung stellen, rät Solmecke Formulare aus dem Internet zu nutzen, mit denen man die Mitbenutzer eines Internetanschlusses entsprechend aufklären kann. Diese sollten nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Englisch formuliert sein. Er empfiehlt diese Aufklärung auch unterschreiben zu lassen – für einen späteren Beweis.

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