Entscheid zu Ferienwohnungen in Berlin: Urlauben bei Eigentümern

Das Verwaltungsgericht gestattet drei Besitzern von Zweitwohnungen die Vermietung an Touristen. Weitere Klagen werden folgen.

Touristen haben zukünftig wieder mehr Auswahl Foto: dpa

BERLIN taz | Die Zurückdrängung von Ferienwohnungen in Berlin gerät ins Stocken. Am Dienstag gab das Verwaltungsgericht drei Klägern recht, die ihre Berliner Zweitwohnungen zeitweise als Ferienwohnungen untervermieten wollen, um damit Einnahmen zu erzielen. Die Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow, die eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt hatten, wurden angewiesen, den Klägern rückwirkend die Erlaubnis für die Nutzung als Ferienwohnung zu erteilen.

Geklagt hatten drei Wohnungsbesitzer mit Erstwohnsitz in Dänemark, Italien und Rostock. Alle argumentierten, ihre Wohnungen – zwei in Friedrichshain, eine in Pankow – neben privaten auch für berufliche Zwecke zu nutzen. So etwa arbeite der Rostocker Kläger als Flugbegleiter am Standort Berlin-Tegel und nutze seine Wohnung in der Karl-Marx-Allee an 190 Tagen im Jahr.

In der Urteilsbegründung führte die Richterin aus, dass durch die Vermietung in der restlichen Zeit kein Wohnraumverlust eintrete, die Zweitwohnung auch ohne Vermietung an Touristen nicht als reguläre Wohnung zur Verfügung stehen würde. Das schutzbedürftige private Interesse der Kläger stehe hier über dem öffentlichen Interesse.

Überdies erkannte das Gericht in den konkreten Fällen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Zweitwohnungen. Ein Amtsvertreter hatte zuvor argumentiert, immer wieder würden Zweitwohnungen als Umgehungstatbestände genutzt, tatsächlich also gar nicht selbst bewohnt.

Auch der Argumentation, der Wohnungsbesitz sei nur durch die zusätzlichen Einnahmen möglich, folgte das Gericht nicht – dies wäre eine Bevorteilung Vermögender. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Die Hälfte des Jahres

Lukas Wenderoth, Anwalt des Klägers aus Rostock sowie weiterer Ferienwohnungsbetreiber zeigte sich zufrieden: „Jeder, der hauptsächlich in einer Wohnung wohnt, hat das Recht, eine Genehmigung zu bekommen.“ Sein Mandant darf laut der Entscheidung seine Wohnung künftig an 182 Tagen im Jahr vermieten.

Die Entscheidung bedeutet demnach, dass eine dauerhafte Vermietung der eigenen Zweitwohnung nicht genehmigungspflichtig sei. Gleichwohl kündigte Wenderoth nun weitere Klagen an: „Wo kein Wohnraum verloren geht, werden wir Anspruch erheben.“

Das schutzbedürftige private Interesse der Kläger steht über dem öffentlichen Interesse

Im Juni war eine Klage gegen das Verbot von Ferienwohnungen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Vier gewerbliche Vermieter mit Unterstützung des Vermittlungsportals Wimdu hatten das Gesetz als unverhältnismäßig kritisiert, weil die Regelungen kaum in der Lage seien, den Wohnraummangel in der Stadt auszugleichen. Auch seien sie in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt und etwa gegenüber Ärzten und Rechtsanwälten, für deren Praxen und Kanzleien Bestandschutz gelte, benachteiligt. Das Gericht war dieser Argumentation nicht gefolgt und hatte das Zweckentfremdungsverbot bestätigt.

Normale Mietwohnungen dürfen seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Die jetzige Entscheidung nimmt für private Zweitwohnungen eine gänzlich andere Bewertung vor.

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