Einsetzung der BGH-Richter: Auswahl ohne Begründung

Eine Richterin aus Celle klagte vor dem Verfassungsgericht gegen ihre Nichtberücksichtigung im Richterwahlausschuss. Ohne Erfolg.

Hinweisschild Bundesgerichtshof

Verfolgt nicht nur die Bestenauslese Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Die Wahl von Bundesrichtern ist in der Regel nicht gerichtlich überprüfbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil. Es lehnte daher die Verfassungsbeschwerde einer Richterin ab, die bei der Wahl von Bundesgerichtshof (BGH)-Richtern nicht berücksichtigt worden war.

Die Richterin Valeska Böttcher war von der niedersächsischen Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) zwei Mal für die Wahlneuer BGH-Richter vorgeschlagen worden. Beim zweiten Versuch im März 2015 wurden im Richterwahlausschuss jedoch sechs andere Kandidaten gewählt (vier Frauen und zwei Männer), darunter Falk Bernau, der von einem CDU-Bundestagsabgeordneten vorgeschlagen worden war. Sowohl Böttcher als auch Bernau waren damals am Oberlandesgericht Celle tätig.

Böttcher fand, dass sie bessere Beurteilungen hatte als Bernau, weshalb sie und nicht Bernau hätte gewählt werden müssen. In der Folge ging Böttcher gegen Bernaus Wahl vor Gericht und als die Klage erfolglos blieb, erhob sie Verfassungsbeschwerde.

Die Bundesrichter werden im Richterwahlausschuss gewählt, dem die 16 Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete angehören. Faktisch wird aber schon vorab ausgekungelt, wer gewählt werden soll. Dabei spielt vor allem der Länderproporz eine zentrale Rolle, aber auch die politische Ausgewogenheit. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte nun erstmals die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl von Bundesrichtern. Danach gilt auch im Richterwahlausschuss das Prinzip der Bestenauslese.

Das heißt, es muss auf Eignung und Leistung geachtet werden. Da es sich um einen Wahlvorgang handelt, muss die Auswahl aber nicht begründet werden. Eine gerichtliche Kontrolle ist so in der Regel nicht möglich, anders als bei der Ernennung von Landesrichtern oder Beamten. Die Verfassungsrichter sehen dies gerechtfertigt, da der Wahlvorgang die demokratische Legitimation der Bundesrichter erhöht.

Keine persönliche Vorstellung

Der Richterwahlausschuss muss sich allerdings ein Bild allervorgeschlagenen Bewerber machen, so die Karlsruher Vorgabe. Dabei genüge es jedoch, wenn dem Ausschuss die relevanten Beurteilungen vorliegen. Eine persönliche Vorstellung aller Bewerber ist nicht erforderlich.

Der Bundesjustizminister, der laut Richterwahlgesetz der Wahl zustimmen muss, hat in der Regel die Auswahl des Richterwahlausschusses zu übernehmen – es sei denn diese verfehlt die Anforderungen der Bestenauslese völlig. Wenn er dem Ausschuss folgt, muss er ebenfalls keine Begründung abgeben, so das Verfassungsgericht.

Nur in zwei Fällen trifft den Justizminister eine Begründungspflicht: Wenn er einen gewählten Bewerber als Bundesrichter ablehnt oder wenn er einem gewählten Bewerber zustimmt, der aber laut seiner gerichtlichen Beurteilungen „ungeeignet“ ist.

Nach diesen Maßstäben lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Klage von Richterin Böttcher ab. Sie sei den Beurteilungen nach zwar als BGH-Richterin besser geeignet als Falk Bernau. Dessen Wahl sei aber auch noch nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Begründung für die Wahl Bernaus war nicht erforderlich.

Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Wahl der fünf Bundesgerichte: Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden auf andere Weise gewählt. (2 BvR 2453/15)

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