Klagen gegen Kirchensteuer: Religionsfreiheit nicht verletzt

Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück, weil die Steuer nicht staatlich ist.

Eine Kirchturmspitze in der Abenddämmerung

Kostet: die Kirche Foto: imago/Future Image

STRAßBURG epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als unzulässig abgewiesen.

In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das besondere Kirchgeld erhoben.

Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche angehörte.

Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt. Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht.

Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden.

Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter.

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