BGH-Urteil zur Sicherungsverwahrung: Das „volle Programm“ ist möglich

Darf jemand, der zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, eine zusätzliche „Sicherungsverwahrung“ erhalten? Der BGH urteilte: ja, das geht.

Ein Mann hält sich einen Ordner vors Gesicht

Wird weitersitzen: Der Täter im „Talsperren“-Prozess hält sich einen Ordner vors Gesicht Foto: dpa

KARLSRUHE taz Ein Straftäter kann neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch zu Sicherungsverwahrung verurteilt werden. Das entschied jetzt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Urteil hat vor allem symbolische Bedeutung. Konkret ging es um einen Fall aus Nordrhein-Westfalen. Ein heute 49-jähriger Gelegenheitsarbeiter aus Marienheide sammelte eine Gruppe sozial schwacher Jugendlicher um sich, denen er Zuwendung gab und so eine Art Vaterersatz wurde. Zugleich schüchterte er sie ein. Dieses Klima nutzte er, um die Jungen regelmäßig sexuell zu missbrauchen und zu vergewaltigen.

Dann aber gelang es einem der Jugendlichen, sich von dem Tyrannen zu lösen und den Mann anzuzeigen. Dieser reagierte sofort. Er zwang den damals 18-Jährigen mit vorgehaltenem Messer, schriftlich alle Vorwürfe zu widerrufen, ­einen Abschiedsbrief zu schrei­ben und seinen Selbstmord anzukündigen. Dann fuhren sie zu einer Talsperre, wo der Sextäter seinem Opfer scheinbar eine letzte Chance gab. Der Junge sollte über das Geländer der Brüstung klettern und „als Vertrauensbeweis“ sich nur von ihm festhalten lassen. Wie von vornherein geplant ließ der Mann dann aber los, und der Jugendliche stürzte in die Tiefe. Er überlebte aber schwerverletzt und wurde nach Stunden gefunden.

Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten im Dezember 2015 zu lebenslanger Haft und stellte dabei eine besondere Schwere der Schuld fest. Eine Entlassung kann in seinem Fall also nicht bereits nach 15 Jahren geprüft werden. Zusätzlich ordnete das Landgericht noch Sicherungsverwahrung an. Gegen dieses Urteil erhob der Mann Revision, die Ballung der Sanktionen sei unverhältnismäßig.

Vor dem BGH ging es nun um die Grundsatzfrage, ob neben lebenslanger Haft auch Sicherungsverwahrung verhängt werden kann. Der BGH hat dies nun bejaht. „Der Gesetzgeber hat dies durch eine Gesetzesänderung 2002 ausdrücklich ermöglicht“, erklärte der vorsitzende Richter Ekkehard Appl. Appl räumte aber ein, dass eine Doppelverurteilung wenig praktische Relevanz habe. Denn wenn eine „lebenslängliche“ Freiheitsstrafe nach langer Verbüßung aufgrund einer günstigen Sozialprognose ausgesetzt werde, dann sei in aller Regel auch keine Sicherungsverwahrung mehr angebracht. Schließlich setze die Sicherungsverwahrung eine nach Haftentlassung fortdauernde Gefährlichkeit ­voraus.

Allerdings gebe es einige praktisch relevante Details, die eine Verurteilung zu Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe sinnvoll machen können, betonte Appl. So ende die staatliche Kontrolle eines Strafgefangenen fünf Jahre nach der Haftentlassung, während von einem entlassenen Sicherungsverwahrten bis zum Lebensende die Erfüllung besonderer Auflagen, etwa der Verzicht auf Alkohol, verlangt werden kann.

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