BKA zu Akkreditierung beim G20-Gipfel: Datensammlung geht klar

Journalisten wurden beim G20 die Akkreditierungen entzogen. Das BKA verteidigt nun die Datengrundlage für die Entscheidung.

Porträt Holger Münch

BKA-Chef Münch (Archivbild) will keinen Fehler erkennen Foto: dpa

Berlintaz | BKA-Chef Holger Münch hat die Speicherpraxis der Polizei verteidigt. „Das Bundeskriminalamt und die Polizeien der Länder speichern nicht massenhaft Daten unbescholtener Bürger“, erklärte er am Freitag in Berlin.

Zwar gestand er Fehler beim Entzug von Akkreditierungen während des G20-Gipfels ein. „Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit darf nicht passieren. Wir ziehen unsere Lehren daraus“, sagte Münch. Grundsätzlich verteidigte er aber die Praxis, Daten von Personen zu ­speichern, auch wenn diese nicht von Gerichten verurteilt wurden.

Das BKA betreibt in Zusammenarbeit mit den Landespolizeien verschiedene Dateien, darunter eine mit dem Titel „PMK-links-Z“ für vermeintliche Linksextremisten. In die Datei können Personen laut Errichtungsanordnung gelangen, wenn sie Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, aber auch, wenn sie als „Kontakt- und Begleitpersonen“ eines Verdächtigen aufgefallen sind oder wenn andere Gründe „die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden“.

Rein kommt man in diese Datei also relativ leicht, raus dagegen viel schwieriger. Fällt ein Richter im Strafverfahren einen Freispruch, weil er von der Unschuld der Person überzeugt ist, sollte der Eintrag im Normalfall automatisch aus der Datei gelöscht werden. „Ein Problem ist aber, dass der Sachbearbeiter der Polizei wissen muss, mit welchem Ergebnis das Verfahren geendet“ hat, sagte Münch. Oft teile die Justiz das Urteil nicht mit, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sei. Das müsse sich ändern.

Lange Lösch- und Prüfungsfristen

Aber auch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung, von der die Polizei erfährt, führt nicht automatisch zur Löschung. Endet das Strafverfahren nur aus Mangel an Beweisen oder wegen Geringfügigkeit, bleibt der Eintrag oft in der Datei. „Ist noch ein Restzweifel da, darf der Eintrag bleiben“, sagte Münch. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 ist dafür zwar eine „eingehenden Würdigung“ des Einzelfalls nötig; ob diese in jedem Fall erfolgt, ist aber unklar.

BKA-Präsident Holger Münch

„Ist noch ein Restzweifel da, darf der Eintrag bleiben“

Bleibt eine Person auch nach Ende des Verfahrens in der Datei, erfolgt die nächste Prüfung meist erst nach einer Frist, die in vielen Fällen zehn Jahre beträgt. Laut Münch werden dann über 90 Prozent der verbliebenen Einträge gelöscht. Allerdings sagte der BKA-Chef auch: Kamen zwischenzeitlich „weitere Informationen dazu“, die zu der Einschätzung führen, dass die Polizei die Person „im Auge behalten muss“, werden die alten Einträge auch nach der Frist nicht gelöscht. So können selbst Bagatellen Jahrzehnte im System bleiben.

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