Akkreditierungen bei G20 in Hamburg: Unwissenheit ist keine Ausrede

Weil Beamte ein Memo nicht erhielten, beschlagnahmten sie beim G20-Gipfel Pressekarten. Das war rechtswidrig, sagt ein Gericht.

Glasfront mit dem Schriftzug "Hamburg Messe"

Beim G20-Gipfel im Juli in Hamburg entzogen Polizeibeamte Akkreditierungen fürs Pressezentrum Foto: Imago/Hoch Zwei

BERLIN taz | Ein Hamburger Gericht hat entschieden, dass die Polizei beim G20-Gipfel im Juli kein Recht hatte, die Akkreditierungskarte eines Klimaexperten zu beschlagnahmen. Und zwar obwohl die Beamten zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, nach Weisung zu handeln. Das steht in einem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23. November. Der Beschluss ergeht nach einem Antrag des Greenpeace-Kampagnenleiters Karsten Smid.

Der Richter stellt darin fest, dass es nicht darauf ankommt, wie die Beamten zu diesem Zeitpunkt informiert waren. Ansonsten könnten „Informationsversäumnisse innerhalb einer Behörde, wie sie hier offenbar vorlagen, zur Rechtmäßigkeit von an sich rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen führen. Das wäre ein geradezu widersinniges Ergebnis.“

Smid war an diesem Tag am Pressezentrum zurückgewiesen worden, obwohl er als Experte für ein Interview mit dem Sender Phoenix akkreditiert war. Später stellte sich heraus, dass Smid auf einer der internen Listen mit Personen stand, denen das Bundeskriminalamt (BKA) die Akkreditierung nachträglich entziehen wollte.

Die Listen hatte das BKA zu diesem Zeitpunkt allerdings zurückgezogen – was die Beamten allem Anschein nach aber nicht wussten. Gegen Smid wurde ein Verfahren wegen Urkundenfälschung eröffnet, das die Staatsanwaltschaft allerdings wieder einstellte.

Umweltschützer Smid wollte es dabei allerdings nicht bleiben lassen und beantragte beim Gericht die Feststellung, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. „In solchen Dingen wird häufig von niemandem Verantwortung übernommen“, sagt Smid der taz. „Ich wollte an dieser Stelle eine klare Positionierung.“

Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentierte daraufhin, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hätten für den Beamten „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür bestanden, dass Smid sich die Akkreditierung durch Fälschung erlangt haben könnte. Das Gericht widerspricht und stellt damit klar: Auch wenn Beamte in solchen Fällen aus ihrer Sicht nach bestem Wissen handeln, macht das ihr Vorgehen nicht rechtmäßig. (AZ 166 Gs 981/17)

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