Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Kirchenwillkür beschränkt

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht frei wählen, ob für eine Stelle nur Christen gesucht werden. Eine Bewerberin hatte gegen die Diakonie geklagt.

Ein Pastor an einer Kanzel

Staatliche Gerichte sollen bei kirchlichen Arbeitgebern mitsprechen Foto: dpa

FREIBURG taz | Arbeitgeber mit kirchlichem Hintergrund dürfen nicht frei bestimmen, bei welchen Tätigkeiten ein Mitarbeiter Kirchenmitglied sein muss. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Staatliche Gerichte müssen im Konfliktfall die Einstufung der Kirche überprüfen.

Konkret ging es um eine befristete Stelle beim Diakonischen Werk der evangelischen Kirche. Gesucht wurde 2012 ein Referent, der einen Bericht zu Rassismus in Deutschland schreiben würde. Verlangt wurde, dass Bewerber einer christlichen Kirche angehören. Dabei bewarb sich auch die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger, die trotz guter Referenzen erst gar nicht zur Vorstellung eingeladen wurde.

Egenberger klagte deshalb gegen das Diakonische Werk auf Schadenersatz in Höhe von knapp 10.000 Euro. Sie sei nur deshalb nicht eingeladen worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Dies verstoße gegen EU-Recht.

In Deutschland war bisher das Selbstverständnis der Kirchen maßgeblich. Eine gerichtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Das gab auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor.

Damit ist jetzt Schluss, entschied der EuGH unter Berufung auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie von 2000. Deren Schutz liefe leer, so die Richter, wenn die Kirchen ohne jede Prüfung entscheiden könnten, für welche Tätigkeit eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann.

Gerichte können prüfen

Künftig können staatliche Gerichte prüfen, ob die Kirchenmitgliedschaft für die Arbeit „objektiv geboten“ ist. Erforderlich ist demnach zum Beispiel ein „Beitrag zum Verkündigungsauftrag“ oder die „Mitwirkung bei der Bestimmung des Ethos“ der Einrichtung. Auch die „glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen“ genügt als Anforderung.

Es gilt allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, die kirchlichen Anforderungen dürfen „nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche“ hinausgehen. Ob das Diakonische Werk für die Erstellung eines Anti-Rassismus-Berichts eine Kirchenmitgliedschaft fordern durfte, muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

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