Urteile zum Wohnen mit Hartz-IV: Unfriede in den Hütten

Sozialgerichte in Bremen und Niedersachsen haben über Wohnkosten von Arbeitslosen geurteilt. In Bremen wurden Obergrenzen zu niedrig gerechnet.

Miete 950 Euro? Für Harzt-IV-EmpfängerInnen ist das meist zu hoch. Foto: dpa

BREMEN taz | Erst sitzt er allein in der Wohnung. Frau und Kind sind ausgezogen, er bleibt zurück. Die 849 Euro an monatlicher Warmmiete muss der 51-Jährige nun selbst berappen. Dann verliert er auch noch seine Stelle im Online-Marketing. Es folgen Arbeitslosengeld, dann Hartz-IV. Die Miete ist dem Jobcenter in Hannover schließlich zu hoch, es gibt dem Mann eine Frist von sechs Monaten. Danach solle er umziehen.

So oder so ähnlich läuft es für viele Erwerbslose, denen das Jobcenter wegen angeblich zu hoher Mieten Probleme macht. In zwei Entscheidungen haben sich das Sozialgericht Bremen und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun mit den Wohnkosten von Hartz-IV-EmpfängerInnen befasst.

In dem oben beschriebenen Fall gewährte das Landessozialgericht dem Mann nun in einem Eilverfahren weiteren Aufschub (AZ: L 11 AS 561/18 B ER).

Grundsätzlich muss das Jobcenter zwar nicht die volle Miete von Hartz-IV-Empfänger­Innen tragen. In seinem Fall aber lief es etwas anders: Nach Ablauf der Frist hatte der Mann eine neue Arbeitsstelle gefunden und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Allerdings wurde ihm innerhalb der Probezeit nach fünf Monaten wieder gekündigt. Nun wollte das Jobcenter nur noch die Kosten einer „angemessenen Wohnung“ übernehmen, weil es hierauf schon einmal hingewiesen habe. Demgegenüber sah sich der Mann als „Neufall“, was eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere und verwies auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

Das Landessozialgericht räumte ihm nun eine weitere Frist von drei Monaten ein. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermietung zu senken.

Bremer Gericht kippt Miet-Höchstwerte

Weitreichender ist ein Urteil des Sozialgerichts in Bremen, das seit Kurzem schriftlich vorliegt (AZ: S 28 AS 1213/16). Darin erklärte das Gericht die in Bremen bis 2017 geltenden Richtwerte für Mieten für nicht realistisch. Das Jobcenter muss deshalb einer Mutter, die mit ihren zwei Kindern in Bremen-Blumenthal lebt, nun Miete nachzahlen.

Blumenthal ist ein armer Stadtteil im etwas abseits liegenden nördlichen Teil Bremens. Rund 650 Euro bezahlte die Frau dort Anfang 2016 an Kaltmiete – zu hoch, wie das Jobcenter Bremen zunächst meinte. Denn laut einer Verwaltungsanweisung der Sozialsenatorin lag der damalige Richtwert für einen Dreipersonenhaushalt bei lediglich 507 Euro Miete im Monat. Für einzelne teurere Wohnlagen, etwa im beliebten Bremer „Viertel“, wären die Richtwerte um 10 bis 20 Prozent höher. Nicht aber für Blumenthal.

Für Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle, sondern nur die „angemessene“ Miete tragen. Weigert sich das Jobcenter, eine Miete voll zu tragen, sind die Leistungsempfänger schlimmstenfalls zum Umzug gezwungen.

Wie hoch eine „angemessene“ Miete ist, darüber gibt es Streit. Gibt es einen Mietspiegel, so wird sich daran orientiert. Bremen hat aber keinen Mietspiegel, hier wird die Mietobergrenze durch eine Erhebung ermittelt.

Dass die Erhebung in den Jahren bis 2017 einem „schlüssigen Konzept“ folgte, bestritt zuletzt das örtliche Sozialgericht.

Laut aktueller Erhebung liegt die Mietobergrenze für einen Drei-Personen-Haushalt bei etwa 580 Euro, bis 2017 waren es etwas über 500 Euro.

Obergrenzen aus dem Wohngeldgesetz werden nicht zu Grunde gelegt, weil im Bundesdurchschnitt die Grenzen höher sind.

Aufgestellt wurden diese Richtlinien in Bremen, weil hier ein Mietspiegel fehlt. Laut Gesetz müssen Hartz-IV-EmpfängerInnen die „angemessenen Kosten“ für ihre Unterkunft bezahlt werden. Was aber „angemessen“ ist, darum wird viel gestritten. Einfach die Beträge zu zahlen, die bundesweit im Wohngeld-Gesetz festgelegt sind, ist vielen Gemeinde zu hoch – hier orientieren sich die Höchstbeträge nämlich an einem bundesweiten Durchschnitt. „Darin sind auch Metropolen wie München oder Hamburg“, erklärte Sozialressort-Sprecher Bernd Schneider. „Das würde dem hiesigen Wohnmarkt nicht entsprechen.“ Für einen dreiköpfigen Haushalt stehen etwa 626 Euro in der Wohngeldtabelle.

In der eigenen „Mietstruktur-Analyse“, die Bremen von der Firma „Analyse und Konzepte“ hatte erstellen lassen, waren die Werte niedriger. Diese „Ermittlung der Referenzmieten“ ist laut Gericht allerdings „nicht auf Grund eines schlüssigen Konzepts erfolgt“.

Denn die Firma „Analyse und Konzepte“ habe laut Gericht überwiegend Mieten von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften erfasst, Mieten kleinerer Vermieter seien nicht ausreichend repräsentiert worden. Auch konzentrierten sich die erhobenen Mieten ganz überwiegend auf wenige Stadtteile – vor allem aus der Vahr, Osterholz, Vegesack, Obervieland, Gröpelingen und Blumenthal. Allesamt Stadtteile mit einer ärmeren Bevölkerungsstruktur. Wohnungen aus innenstadtnahen Stadtteilen waren kaum vertreten. Zudem seien nur weniger Neuvermietungen und zu viele alte Bestandsmieten Teil der Erhebung gewesen.

Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung

Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten hat das Gericht als Richtwert für die Miete der Klägerin deshalb die jeweils geltenden Werte aus dem Wohngeldgesetz zu Grunde gelegt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent. Der Entscheidung kommt laut Gericht eine „grundsätzliche Bedeutung“ zu, da sich eine „erhebliche Anzahl an Streitigkeiten vor dem Sozialgericht Bremen“ um diese Mietobergrenzen drehe – etwa 200 Klagefälle sind betroffen.

Der Anwalt der Klägerin, Fabian Rust, erklärte: „Leistungsberechtigte haben einen Anspruch darauf, dass sie menschenwürdig wohnen können.“ In Bremen sei nun „über sieben Jahre eine rechtswidrige Verwaltungsanweisung umgesetzt worden“. Rust stellt auch das neue Konzept infrage, das in Bremen seit 2017 gilt und durch die Hamburger Firma „F+B“ erstellt wurde. Auch hierzu seien bereits einige Klageverfahren anhängig.

Bernd Schneider, Sprecher der Bremer Sozialsenatorin, erklärte, dass das Ressort diese Ansicht nicht teilt. Das Jobcenter Bremen hat als Beklagte Berufung eingelegt. Obwohl sich der Streit um eine alte Verwaltungsanordnung drehe, wolle man im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht in Celle erreichen, dass das Gericht die Kriterien dafür klar definiert, was ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Mieten sei.

Konsequenzen hat das Urteil laut Schneider nur in den Fällen, in denen Hartz-IV-EmpfängerInnen gegen ihre damaligen Bescheide geklagt hatten.

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