Verfassungsschutz und AfD: Verbot des P-Worts akzeptiert

Ein Gericht hatte dem Bundesamt für Verfassungsschutz verboten, die AfD als „Prüffall“ zu bezeichnen. Die Behörde geht dagegen nicht vor.

Alice Weidel

Wollte nicht „Prüffall“ genannt werden: die AfD-Fraktionsvorsitzende Alice Weidel Foto: dpa

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird nicht gegen eine Gerichtsentscheidung vorgehen, die es der Behörde verbietet, die AfD öffentlich als „Prüffall“ zu bezeichnen. Die „gerichtliche Klärung bestimmter Rechtsfragen“ solle „nicht weiter vom eigentlichen Thema ablenken“, heißt es dazu in der Pressemitteilung der Behörde vom Freitag.

Ende Februar hatte das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag der AfD stattgegeben. Die Partei hatte das BfV zuvor auf Unterlassung verklagt und eine Stigmatisierung bemängelt. Grund dafür war, dass das BfV Mitte Januar verkündet hatte, die AfD als Gesamtpartei werde als „Prüffall“ eingestuft.

Die radikal rechte Strömung „Der Flügel“ und die AfD-Jugend „Junge Alternative“ wurden gar zu „Verdachtsfällen“ erklärt, bei denen „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen“. Das Amt erläuterte diesen Schritt in einer Pressekonferenz, einer Pressemitteilung, per Twitter und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des BfV, die inzwischen entsprechend des Gerichtsbeschlusses geändert wurde.

Das Gericht hatte erklärt, für die öffentliche Bezeichnung als „Prüffall“ habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Der Bezeichnung komme eine negative Wirkung zu, sie sei somit ein rechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der AfD.

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Eine Sprecherin des Bundesverfassungsschutzes zitierte den Präsidenten der Behörde und sagte, man konzentriere sich auf die „vorrangige Aufgabe“. Diese sei, „die Aktivitäten der unter Extremismus-Verdacht stehenden AfD-Teilorganisationen „Der Flügel“ und „Junge Alternative“ zu beobachten“.

Prüfung geht weiter

Dabei würden die weitere Entwicklung des Mitglieder- und Anhängerpotenzials sowie der programmatischen und inhaltlichen Ausrichtung eine wichtige Rolle spielen, ebenso die Entwicklung der „Verbindungen zu rechtsextremistischen Bestrebungen“ und öffentlichen Äußerungen insbesondere der führenden ProtagonistInnen.

An der Einstufung der AfD als „Prüffall“ an sich ändert sich weder etwas durch die Gerichtsentscheidung noch dadurch, dass die Behörde keinen Rechtsbehelf einlegt. Das BfV akzeptiert lediglich, die Partei künftig nicht mehr öffentlich als Prüffall bezeichnen zu dürfen.

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