die nachricht
: Kein Schadenersatz für künstlich verlängertes Leid

Ein dementer Mann war von Ärzten jahrelang per Magensonde am Leben gehalten worden, sein Sohn versuchte das zu verhindern und klagte nach dem Tod des Vaters – vergeblich

Das Neue

Für eine medizinisch sinnlose Verlängerung des Lebens kann es keinen Schadenersatz geben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil. Die Erben eines Verstorbenen können demnach weder Schmerzensgeld für unnötiges Leiden noch Ersatz für unnötig aufgewendete Behandlungs- und Pflegekosten verlangen.

Der Kontext

Konkret ging es um einen dementen Mann, der seit 2006 in einem Pflegeheim mit einer Magensonde ernährt wurde und im Oktober 2011 starb. Er konnte nicht mehr kommunizieren und sich nicht bewegen, hatte starke Schmerzen und im Lauf der Zeit vier Lungenentzündungen.

Der Sohn des Mannes fand, dass sein Vater zu lange leiden musste. Spätestens Anfang 2010 hätte die Magensonde seiner Meinung nach abgeschaltet werden müssen. Als Erbe verlangte er vom behandelnden Hausarzt 150.000 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht München hatte ihm 2017 eine Summe von 40.000 Euro als Schmerzensgeld zugesprochen, weil der Arzt dem (rechtlichen) Betreuer des Vaters die Fragwürdigkeit einer weiteren Sondenernährung nicht mitgeteilt hatte.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und lehnte die Ansprüche des Mannes in vollem Umfang ab.

Ein Schmerzensgeldanspruch bestehe nicht, weil – juristisch ausgedrückt – kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Zwar dürfe ein Patient für sich feststellen, dass er sein Leben nicht mehr lebenswert findet und daraus die Konsequenzen ziehen. „Der Staat darf diese Feststellung aber nicht treffen“, betonte die Vorsitzende Richterin Vera von Pentz. Das menschliche Leben sei „ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig.“

Die Behandlungs- und Pflegekosten seien als Schaden zwar grundsätzlich erstattungsfähig. Ein solcher Schaden wäre aber einer eventuellen Pflichtverletzung des Arztes nicht zuzurechnen. Das Medizinrecht sei nicht dazu da, wirtschaftliche Belastungen zu verhindern, die mit dem Weiterleben verbunden seien, so Richterin von Pentz. „Insbesondere dienen die ärztlichen Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.“

Die Reaktionen

Wolfgang Putz, der Anwalt des Sohnes, zeigte sich vor allem darüber enttäuscht, dass der BGH offen ließ, ob ein Behandlungsfehler vorlag. „Wenn die künstliche Ernährung verlängert wird, obwohl sie medizinisch nicht mehr indiziert ist, ist das eindeutig ein Behandlungsfehler“, sagte er. Der BGH hätte zumindest feststellen sollen, dass ein Arzt regelmäßig prüfen muss, ob die künstliche Ernährung noch ein sinnvolles Therapieziel verfolgt.

Die Konsequenz

Schadenersatzklagen wegen un­nötiger Lebensverlängerung gab es bisher nicht und wird es nach dem Urteil auch künftig nicht geben. Das Haftungsrecht fällt damit als Druckmittel gegen Ärzte weg, die unnötige künstliche Ernährung fortsetzen.

Christian Rath, Karlsruhe

meinung + diskussion