ENTFERNUNGSPAUSCHALE
: Nicht nur für den kürzesten Weg

MÜNCHEN | Wenn ein längerer Weg zur Arbeit verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke, kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für den längeren Weg in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei Urteilen. Darin konkretisierte er, unter welchen Voraussetzungen die Pauschale für einen längeren Arbeitsweg in Anspruch genommen werden kann. So sei eine zunächst vom BFH geforderte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht in allen Fällen erforderlich. (dpa)