Straßburger Urteil: Umgangsrecht biologischer Väter gestärkt

Die Mutter verweigert Frank A. Kontakt zu seinen Kindern. Vor dem Menschenrechtsgerichtshof erzielt er nun einen Teilerfolg. Sein Fall muss neu verhandelt werden.

Straßburg sieht's eher so: Leibliche Väter sollen mit ihren Kindern Schwäne füttern dürfen, auch wenn die Kinder mit ihrer Mutter in einer anderen Familie leben. Bild: ap

FREIBURG taz | Frank A. kann doch noch auf Kontakt zu seinen Kindern hoffen. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erzielte er am Dienstag zumindest einen Teilerfolg. Als biologischer Vater kann ihm nicht von vornherein der Umgang zu seinen Kindern verweigert werden, nur weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und dieser als rechtlicher Vater gilt.

A. ist Nigerianer und kam 2003 nach Deutschland. Er lebte in der mittelbadischen Kleinstadt Achern. Dort hatte er bald eine Affäre mit der verheirateten Frau B. Die Beziehung dauerte rund zwei Jahre, B. dachte sogar an Scheidung. Als B. schwanger wurde, trennte sie sich jedoch von A. und verweigerte ihm jeden Umgang mit den im Dezember 2005 geborenen Zwillingen.

Sie festigte die Beziehung zu ihrem Ehemann und unterstellte A., er habe sie nur ausnutzen wollen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erreichen. A.s Asylantrag wurde 2006 abgelehnt. Im Jahr 2008 reiste er freiwillig nach Spanien aus, wo er heute noch mit unklarem Status lebt. Der inzwischen 43-Jährige bemüht sich immer noch erfolglos um Kontakt zu seinen Kindern.

Beim Amtsgericht Baden-Baden hatte A. 2006 zunächst Erfolg. Die Richter billigten ihm einmal pro Monat begleiteten Umgang mit den Zwillingen zu. Doch das Landgericht Karlsruhe hob die Entscheidung wenige Wochen später mit Verweis auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch wieder auf. Danach habe A. als "enge Bezugsperson" der Kinder nur dann ein Umgangsrecht, wenn er für diese bereits "tatsächliche Verantwortung" getragen habe (Paragraf 1985).

Bekannt väterfreundlich

Eine solche Verantwortung verneinte das Landgericht bei A., es spiele dabei keine Rolle, dass er sich um Kontakt zu den Kindern bemüht habe und nur die Mutter ihn daran hinderte. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Beschwerde A.s ohne Begründung ab.

Beim bekannt väterfreundlichen Straßburger Gerichtshof hatte er nun aber Erfolg. Die deutschen Gerichte hätten A.s Recht auf Privatleben verletzt, zu dem auch seine Identität als Vater gehöre. Der deutsche Staat muss ihm nun 5.000 Euro Schadensersatz zahlen. Zudem wurde Frank A. Anspruch auf eine neue gerichtliche Entscheidung zugebilligt. Bei dieser muss nun das Wohl der Kinder den Ausschlag geben.

Die Chancen, dass A. jetzt ein Umgangsrecht erhält, stehen gut. Im Verlauf des Verfahrens hatte eine Psychologin erklärt, es wäre für die deutsch-afrikanischen Kinder gut, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater zu haben, um zu verstehen, warum sie anders aussehen als andere Kinder. Auch für die drei übrigen Kinder der Familie B. wäre es am besten, wenn mit der Situation offen umgegangen würde. Bisher gingen deutsche Gerichte - bis hin zum Bundesverfassungsgericht - aber eher davon aus, dass eine (zusammenlebende) Familie aus Mutter, rechtlichem Vater und Kindern vor Störungen von außen geschützt werden müsse.

Sollte A. am Ende aber doch ein Umgangsrecht für seine Kinder erhalten, so würden ihm die deutschen Ausländerbehörden vermutlich auch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zugestehen. Den Vorwurf, dass A. von vornherein darauf abzielte, hält sein Anwalt Rainer Schmid für abwegig. "Dann hätte er eine ledige Deutsche geheiratet", sagte der Anwalt, "und hätte nicht eine Affäre mit einer verheirateten Frau begonnen." (Az.: 20578/07)

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