Urteil zum „Unterbindungsgewahrsam“: Präventiv einsperren ist okay

Darf die Polizei Menschen vorbeugend in Gewahrsam nehmen? Das Verwaltungsgericht Hannover sagt: Ja. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht das anders.

Einfach alle wegsperren: G 8-Proteste in Heiligendamm. Bild: dpa

HAMBURG taz | Formell geht es in dem Verfahren um 25 Euro Gebühr für einen kurzen Aufenthalt in einer Arrestzelle, über die das Verwaltungsgericht Hannover zu entscheiden hatte. Materiell geht es jedoch um Freiheitsberaubung und ob der „Unterbindungsgewahrsam“ in den bundesdeutschen Polizeigesetzen gegen die EU-Menschenrechtskonvention verstößt.

Trotzdem verurteilte die Kammer 10 des Verwaltungsgerichts (VG) den 18-jährigen Fußballfan Kai Müller* zur Zahlung und stemmte sich somit gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

„Aus systematischen Gründen hält die Kammer die Einschätzung des Gerichtshofs für verfehlt“, sagte der Vorsitzende Richter Walter Reccius zur Begründung. Daher fühle sich seine Kammer nicht an die eigentlich bindende Rechtsauffassung des europäischen Gerichts gebunden.

Regeln für den präventiven Freiheitsentzug - den sogenannten Unterbindungsgewahrsam oder Verhinderungsgewahrsam - finden sich in allen norddeutschen Polizeigesetzen.

Angewandt wird diese Maßnahme oft bei Demonstrationen und Fußballspielen. Nach Beobachtung von Bürgerrechtsorganisationen wendet die Polizei diese Möglichkeit exzessiv an.

Schmerzensgeld vom Land Niedersachsen hat das Bundesverfassungsgericht 2009 entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle zwei Beobachtern des Komitees für Demokratie und Grundrechte zugesprochen. Sie waren im Unterbindungsgewahrsam gelandet, als sie 2001 die Proteste und den Polizeieinsatz beim Castor-Transport verfolgten.

Zum Sachverhalt: Am 5. Februar 2011 war es an der hannöverschen Fankneipe „Schateke“ vor dem Bundesligaspiel Hannover 96 gegen VfL Wolfsburg zu Krawallen gekommen, die von den „Ultras“ – radikalen Fans – beider Vereine ausgelöst worden waren.

25 Euro für den Verhinderungsgewahrsam

Kai Müller wurde zusammen mit 17 anderen Leuten von der Polizei aufgegriffen und bis nach dem Spiel in den „Verhinderungsgewahrsam“ genommen, „um möglichen künftigen Straftaten vorzubeugen“. Danach sollte er 25 Euro für den Arrest bezahlen und landete in der Polizei-Datei „Gewalttäter Sport“.

Müller klagte dagegen. Sein Anwalt Andreas Hüttl legte im VG-Verfahren ein Urteil des EGMR aus Straßburg vom 1. Dezember 2011 vor. Dieses bezog sich auf die Demonstranten beim G8 Gipfel, die sechs Tage lang in Unterbindungshaft genommen worden waren.

Der EGMR verurteilte den Freiheitsentzug schon wegen der Dauer als unverhältnismäßig, führte jedoch in der Urteilsbegründung aus, dass er ganz grundsätzlich diese Vorschriften in den deutschen Polizeigesetzen mit der Menschenrechtskonvention für unvereinbar halte.

Nach Auffassung des EGMR ist ein Präventivgewahrsam außerhalb eines Strafverfahrens unzulässig. Auf der Basis dieser Straßburger Entscheidung hob das Landgericht Rostock am 19. April diesen Jahres einen polizeilichen Unterbindungsgewahrsam auf, den das dortige Amtsgericht zuvor gebilligt hatte.

In der Verhandlung hatte das Gericht noch Zweifel

Während auch das VG Hannover in der mündlichen Verhandlung noch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Praxis der Ingewahrsamnahme äußerte, kam bei der Urteilsverkündung die Kehrtwende.

„Die Auseinandersetzungen hatten die Qualität eines Landfriedensbruchs, weitere Ausschreitungen waren unmittelbar zu befürchten“, sagte Richter Reccius.

Anders als der EGMR hat anklingen lassen, ist der Verhinderungsgewahrsam nach Auffassung der Kammer nicht auf den Bereich der Strafverfolgung beschränkt. Straftaten zu verhindern sei originäre Aufgabe der Polizei und nicht Teil der Strafverfolgung. Da sich die Kammer ihrer Rechtsauffassung wohl selbst nicht ganz sicher ist, ließ sie ausdrücklich eine Berufung zu.

„Das ist schon eine merkwürdige Entscheidung“, kommentiert Anwalt Andreas Hüttl die Rolle rückwärts des Gerichts. Über der ganzen Urteilsbegründung der als polizeifreundlich bekannten Kammer habe die Frage geschwebt: „Was soll die Polizei denn sonst machen“, sagt der Strafverteidiger. „Man kann aber nicht rechtswidrige Zustände aufrechterhalten, weil man nicht weiß, was man sonst machen soll.“

Die formelle Rüge aus Straßburg fehlt

VG-Sprecherin Antje Niewisch-Lennartz verteidigt ihre Kollegen. Ein Gericht sei nicht an Entscheidungen übergeordneter Instanzen – außer an das Bundesverfassungsgericht – gebunden. Bislang habe der EGMR die deutsche Praxis formell nicht gerügt. „Dann muss sich der Menschenrecht-Gerichtshof aufraffen und das beanstanden“, sagt Niewisch-Lennartz.

Dazu kommt es vielleicht ja bald. Denn der Göttinger Anwalt Sven Adam hat drei Klagen gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, die in Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen bei den Castor-Transporten stehen. Adam prophezeit: „Da wird es noch erheblichen Streit zwischen dem Verfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof geben.“

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