Wer einen Arbeitskollegen als "Nigger" bezeichnet, dem kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden. Das hat gestern das Arbeitsgericht entschieden. Der der Entscheidung zugrunde liegende Einzelfall muss aber geprüft werden. Geklagt hatte eine Firma aus Zehlendorf. Ein Mitglied des Betriebsrats soll einen Kollegen tunesischer Herkunft abfällig als "Nigger" beschimpft haben (taz vom 17. Januar). Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall. Die Geschäftsleitung will ihm kündigen, weil rassistische Äußerungen in dem exportorientierten Betrieb mit internationaler Belegschaft nicht hinnehmbar seien. Der Beschuldigte betreibe schon länger eine "Mobbing-Kampagne" gegen seinen tunesischen Kollegen.
Der Kündigung hätte aber auch der Betriebsrat zustimmen müssen. Die anderen Mitglieder stellten sich aber geschlossen hinter ihren Kollegen, der die rassistische Äußerung abstreitet.
Der Vorsitzende Richter wies gestern auch auf die öffentliche Wirkung des Falls hin. Ausländerfeindlichkeit und Rassismus seien ein hoch sensibles Thema. Der Ausdruck "Nigger" sei durchaus als "perfide Herabwürdigung" zu werten. Wer solche Äußerungen macht, müsse auch mit einer Kündigung rechnen.
Das Arbeitsgericht muss nun klären, ob es in der Firma, die sich seit einer großen Plakataktion im Zehlendorfer S-Bahnhof Toleranz und Antirassismus auf die Werkstür schreibt, tatsächlich rassistisches Mobbing gegeben hat. Dem Beschuldigten könnte dann gekündigt werden. Im Mai sollen die Zeugen, unter ihnen auch der Deutschtunesier, vernommen werden.
JULIA HARBECK
Das Archiv der taz enthält die meisten seit 1986 gedruckten Texte sowie die Artikel der deutschsprachigen Le Monde diplomatique seit 1995.

Wollen Sie taz-Texte im Netz veröffentlichen oder nachdrucken, dann wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Syndikation: lizenzen@taz.de.
Hier finden Sie alle seit Juni 2007 auf taz.de erschienenen Beiträge.
Das kostenpflichtige Archiv der gedruckten tageszeitung mit allen Texten seit 1986 finden Sie in der Volltextsuche der taz.