BERLIN dpa/taz
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte leiblicher Väter. Ein unverheirateter Vater soll sein Kind treffen dürfen, auch wenn die Mutter widerspricht. Entscheidend sei das Kindswohl - und dass der Erzeuger sich früher einmal um den Nachwuchs gekümmert hat. Mit dieser Begründung hoben die Karlsruher Richter gestern einen Beschluss des Berliner Kammergerichts auf.
Geklagt hatte der Vater einer neunjährigen Tochter. Über ein Jahr lang hatte er mit Mutter und Baby zusammengelebt. Auch nach der Trennung hielt er Kontakt. Dann aber untersagte die Mutter, inzwischen mit einem anderen Mann verheiratet, jegliche Treffen. Zu Recht, befand das Berliner Kammergericht. Der Mann sei zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater.
Der Bundesgerichtshof aber hielt das für nicht mehr tragbar. Er verwies auf eine Gesetzesnovelle, die seit April 2004 gilt und auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts fußt. Auch dem Erzeuger stehe ein Umgangsrecht zu, hatten die Verfassungsrichter 2003 erklärt - falls eine "soziale Bindung" bestehe.
Und genau das muss im aktuellen Fall geprüft werden, urteilte jetzt der BGH. Ein Vater sei auch dann eine enge Bezugsperson, wenn er die Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe. Zu Unrecht habe das Kammergericht dem Mann von vorneherein den Umgang verwehrt. Die Berliner Richter müssen nun in einer neuen Verhandlung prüfen, ob Begegnungen mit dem Vater nicht doch im Sinne des Mädchens sind.
Damit liefert der Bundesgerichtshof den jüngsten Beitrag zu einer umstrittenen Rechtsfrage. Ist eine Mutter verheiratet, gilt automatisch ihr Ehemann als Erzeuger. Was aber geschieht, wenn der Gatte nur vor dem Gesetz, nicht aber genetisch der Vater ist? Solange nie eine Bindung zum Kind bestand, stehen die biologischen Väter auch heute noch weitgehend chancenlos da. Anders, wenn ihr Kind sie kennt und liebt. Dann können Männer durchaus ein Umgangsrecht erstreiten. Im Tenor sind sich die neueren Richtersprüche einig: Maßstab ist nicht ein Recht aufs Vatersein oder das Veto der Mutter - sondern allein das Wohl des Kindes. COSIMA SCHMITT
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