Die Grafik illustriert die Rechtslage im so genannten Mangelfall, also wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (M) auf die -berechtigten aufgeteilt wird. Von einem Nettoeinkommen von 1.300 € behält M 64,6 Prozent für den Eigenbedarf. Die zwei Kinder von sieben (K1) und fünf Jahren (K2), erhalten nur 8,7 bzw. 7,2 Prozent der Summe, wenn sie bei der unterhaltsberechtigten geschiedenen und nicht erwerbstätigen Mutter (F) leben. Diese bezieht 19,5 Prozent sowie das Kindergeld von 308 €.
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