vorratsdaten-schnüffelei
: Begehrlichkeiten schlummern

Es ist ist erstaunlich – wenn nicht schon beängstigend – wie geräuschlos das Vorratsdatenspeichergesetz die Hürden genommen hat. Kein hörbarer Aufschrei, obwohl die Daten-Sammlung die unmittelbare Privatsphäre aller betrifft – wer mit wem, wann, wo, wie lange kommuniziert hat

KOMMENTAR VON KAI VON APPEN

Wenn die GAL nun auf den besonderen Aspekt der Medien und des Informantenschutzes in dieser Metropolregion aufmerksam macht, um die virtuelle Aufrüstung zu problematisieren, ist es löblich – aber eben nur ein Aspekt. Denn es ist bisher immer so gewesen: Gibt es erst rechtliche Vorrausetzungen für Maßnahmen, werden Begehrlichkeiten geweckt. So ist es mit dem Instrument des Terrorparagrafen 129a Strafgesetzbuch, der in Hamburg ungeniert gegen politisch motivierte Sachbeschädiger eingesetzt wird – inklusive Großen Lauschangriffs und stadtteilumfassender Briefkontrolle. Und wer selbst in den Kreis der Verdächtigen kommt, da er mit einem Verdächtigen telefoniert hat, wird ebenfalls hemmungslos ausgespäht.

Wer die Vorratsdatensammlung verharmlost, handelt daher nicht nur töricht, sondern fahrlässig. Wer selbst einmal zu Unrecht in die Mühlen hysterischer Strafverfolger kommt, wird erkennen: Sie diente nicht der banalen Kontrolle der Telefonrechnung.