Bei der Adoption hakt es noch

GRUNDGESETZ Das Bundesverfassungsgericht wird bald auch über das Adoptionsrecht eingetragener Partner entscheiden – eines der letzten Felder, auf denen Schwule und Lesben noch benachteiligt werden

FREIBURG taz | Es gibt nicht mehr viele Unterschiede zwischen Ehen und eingetragenen Homo-Partnerschaften. Neben dem Ehegattensplitting im Steuerrecht (siehe oben) geht es vor allem noch um das Adoptionsrecht. Doch auch hierzu ist bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Homosexuelle Einzelpersonen dürfen schon lange Kinder annehmen. Bekanntes Beispiel hierfür ist der Schlagersänger Patrick Lindner, der 1999 ein russisches Heimkind adoptierte. Das Kind hat rechtlich dann aber auch nur einen Vater (oder eine Mutter), auch wenn diese in einer eingetragenen Partnerschaft leben. 2004 hat Rot-Grün zusätzlich die sogenannte Stiefkind-Adoption eingeführt. Danach kann ein in die eingetragene Partnerschaft mitgebrachtes leibliches Kind vom anderen Partner adoptiert werden. Hier hat das Kind dann zwei gleichgeschlechtliche Elternteile.

Die Stiefkindadoption ist aber bisher noch verboten, wenn ein adoptiertes Kind in die Beziehung mitgebracht wird. Ob das so bleibt, muss bald das Verfassungsgericht entscheiden. Ihm liegt eine Anfrage des Oberlandesgerichts aus Hamburg vor.

Im konkreten Fall hatte ein Hamburger Schwuler 2002 ein rumänisches Kind adoptiert. 2005 beantragte sein Partner die Stiefkindadoption. Sie wurde aber mit Verweis auf die Gesetzeslage abgelehnt. Nach Ansicht der Hamburger Richter verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“).

Eigentlich wollte Karlsruhe den Fall in diesem Jahr entscheiden. Doch ob das klappt, ist noch nicht sicher. Zuständig ist der liberalere Erste Senat und dort die von der SPD nominierte Richterin Gabriele Britz. Auch hier könnte der Bundestag vorher Klarheit schaffen und die Stiefkindadoption erlauben. Darüber hinaus fordern SPD, Grüne, Linke und auch die FDP die Möglichkeit, dass eingetragene PartnerInnen gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren. Eine Studie des Justizministeriums hatte 2009 ergeben, dass eine „gemeinschaftliche Adoption für das Kindeswohl vorteilhaft ist“. CHR