Tagesmutter braucht Zustimmung im Haus

JUSTIZ Bundesgerichtshof entschied noch nicht über Zumutbarkeit von Lärm einer Kita im Wohnhaus

FREIBURG taz | Eine Kölner Tagesmutter darf ihre Tätigkeit nicht fortführen, solange die Eigentümer des Wohnhauses nicht mit Dreiviertelmehrheit zugestimmt haben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Allerdings ließ er die Grundsatzfrage offen, ob eine Kita aus Lärmgründen für Hausmitbewohner unzumutbar ist.

Die Kölner Tagesmutter betreut täglich bis zu fünf Kleinkinder. Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem größeren Wohnhaus. Die Eigentümer dieser Wohnung sind mit der Nutzung einverstanden, die Eigentümerin der Parterrewohnung unter der Mini-Kita ist es nicht.

Das Amtsgericht Köln hatte den Fall zunächst im Sinne der Tagesmutter entschieden. Die Tagespflege sei von einer normalen Wohnungsnutzung nicht zu unterscheiden. In einem Wohnhaus müsse man auch mit kinderreichen Familien rechnen.

Das sah das Landgericht Köln dann aber anders. Im August 2011 entschied es, dass die Lärmbelästigung durch die Kindertagespflege in mehrfacher Hinsicht über die einer normalen Familie hinausgehe. Zum einen würden die Kinder täglich gebracht und abgeholt, was zu Unruhe und Verschmutzungen im Treppenhaus führe. Zweitens würden die Kinder bereits morgens um 7 Uhr gebracht, zu einer besonders störungsanfälligen Zeit. Drittens würden Kinder einer normalen Familie älter und ruhiger. Diese Hoffnung hätten die Nachbarn einer Tagespflegestelle nicht. Hier seien immer bis zu fünf Kleinkinder in der Wohnung.

Vor dem politischen Hintergrund des dringend notwendigen Ausbaus der Kleinkinderbetreuung war die BGH-Entscheidung nun mit großer Spannung erwartet worden. Doch der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger sagte gleich zu Beginn der Urteilsverkündung: „Die Erwartungen sind hoch, aber wir können sie nicht erfüllen.“ Die Richter konnten zwar den konkreten Fall entscheiden, aber nicht die eigentlich interessierende Frage.

Dabei bestätigte der BGH im Ergebnis das Urteil des Kölner Landgerichts, allerdings nur aus formalen Gründen. Die Tagespflege kann bis auf Weiteres nicht fortgeführt werden, weil die erforderliche Genehmigung der Hauseigentümer fehlte. Die Richter stellten dabei auf die „Teilungserklärung“ der konkreten Wohnanlage ab, die die Verhältnisse der Eigentümer untereinander regelt. Dort ist für die Aufnahme eines Berufs oder eines Gewerbes die Zustimmung des Verwalters oder von 75 Prozent der Hauseigentümer vorgesehen. (Az.: V ZR 204/11)

CHRISTIAN RATH