Eltern müssen Tagesmütter als Kita-Ersatz akzeptieren

EILENTSCHEIDUNG Oberverwaltungsgericht Münster kassiert Wahlfreiheit bei Kinderbetreuung

KÖLN taz | Kommunen können Eltern, die für ihre unter dreijährigen Kinder einen Kita-Platz wünschen, auf eine Tagesmutter verweisen. Das geht aus einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor. Das Gericht hat der Beschwerde der Stadt Köln gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln stattgegeben. Damit ist die Frage aber nicht endgültig rechtlich geklärt, ob Eltern sich mit einem Platz bei einer Tagesmutter zufrieden geben müssen. Das wird in der noch ausstehenden Hauptverhandlung entschieden.

Seit dem 1. August haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihre unter dreijährigen Kinder. Die Kommunen sind der Auffassung, dass die Betreuung in einer Kita und durch eine Tagesmutter gleichwertig ist. Viele Eltern wollen aber einen Kita-Platz und keine Tagesmutter. Das Verwaltungsgericht Köln hatte in einer aufsehenerregenden Eilentscheidung bestimmt, dass die Stadt Köln Mütter und Väter nicht auf eine Tagesmutter verweisen darf, wenn sie einen Kitaplatz haben wollen. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster jetzt kassiert. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf Betreuung der unter Dreijährigen mit dem Angebot dieses freien Platzes, urteilten die Münsteraner Richter. Zwar könnten Eltern grundsätzlich zwischen der Betreuung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse aber nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei.

Die Stadt Köln hat den Münsteraner Richterspruch „mit Erleichterung“ aufgenommen. Den Anwalt der klagenden Eltern, Christoph Krosch, hat die Entscheidung überrascht. „Die Richter haben die Argumente des Verwaltungsgerichts gar nicht aufgenommen“, sagte er.

Die Kölner Richter hatten auch entschieden, dass der Weg zum Kita-Platz nicht länger als fünf Kilometer sein darf. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht keine Entscheidung gefällt. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass die Kommunen die zumutbare Entfernung für Eltern und Kinder nicht pauschal festlegen dürfen, sondern den Einzelfall im Blick haben müssen. Vor Gericht geklagt hatte ein Lehrerpaar, dessen Schule entgegengesetzt der zugewiesenen Kita liegt und das aufgrund der Öffnungszeiten nicht pünktlich in den Unterricht kommen kann. Der Termin für das Hauptverfahren steht noch nicht fest. ANJA KRÜGER