Pöbler darf weiter Polizist lernen

POLIZEIAKADEMIE Ein Polizeianwärter, der seine Mitschüler rassistisch und sexistisch bepöbelt haben soll, darf seine Ausbildung an der Polizeiakademie Hann. Münden fortsetzen, bis das Arbeitsgericht entscheidet

„Huren“ und „dreckige Straßentürken“ soll A. seine KollegInnen genannt haben

Die Polizeiakademie in Hann. Münden muss einen Polizeischüler weiter ausbilden, obwohl er auf einer Party rassistisch und sexistisch gegen KollegInnen ausfällig geworden sein soll. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat entschieden, dass die Akademie ihn nicht eigenmächtig vor die Tür setzen darf. Erst müssen die Polizeiausbilder den Ausgang einer Klage gegen die Entlassung abwarten.

Im Jahr 2009 soll sich Kommissarsanwärter A. auf einer Party unter PolizeischülerInnen erheblich im Ton vergriffen haben. Die stark alkoholisierten AnwärterInnen für den Polizeiberuf gerieten in Streit über Zigaretten. Den weiblichen Teil eines anderen Ausbildungsjahrgangs soll A. in diesem Zusammenhang als „Huren“ bezeichnet haben. Andere KollegInnen soll er „dreckige Straßentürken“ genannt haben, was auch zwei türkischstämmige Taxifahrer bezeugen. Er sei aggressiv gewesen und habe einen Mitschüler vor das Schienenbein getreten.

Für die Polizeiausbilder ging das zu weit. Sie hegen „erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für die Ausübung des Polizeiberufs“ bei A., wie es in der Entscheidung des OVG heißt. Er habe sich grundlos sehr aggressiv und unkollegial verhalten. Deswegen wurde er vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, zumal auch die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür habe, einen solchen Polizeischüler weiter zu beschäftigen und ihm Bezüge zu gewähren. Die Polizei habe außerdem ein Interesse, nur solche Anwärter auszubilden, die sie später auch in den Polizeiberuf übernehmen wolle.

Gegen die Entlassung reichte A. im Juni 2010 Klage ein. Das OVG hat nun entschieden, dass die Entlassung ausgesetzt werden muss, bis über die Klage entschieden ist. Bis dahin hat A. einen Anspruch darauf, weiter zum Kommissar ausgebildet zu werden. Sein einmaliges Fehlverhalten reiche nicht aus, um ihn als charakterlich ungeeignet anzusehen, so das OVG. BELA

Aktenzeichen: 3 B 217/10