Bürger zum Fegen

Auch wenn das Laub auf dem Gehweg von Bäumen stammt, die der Kommune gehören, muss der Bürger zum Besen greifen. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg im Februar 2008 entschieden. Im konkreten Fall hatte ein 42-Jähriger aus dem Kreis Lüneburg dagegen geklagt, das Laub dreier Eichen beseitigen zu müssen, die auf öffentlichem Grund direkt neben seinem privaten Grundstück stehen. Erledige der Mann die Arbeit regelmäßig, seien die Mengen auch nicht unzumutbar, erklärten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Gemeinde des 42-Jährigen hat den Bürgern die Straßenreinigungspflicht übertragen. Dafür müssen diese dann auch keine Reinigungsgebühren zahlen.

(Aktenzeichen: 5A 34/07)