Entwurf für neues BKA-Gesetz: Schnüffeln für den Verfassungsschutz

Nach einem BKA-Gesetzesentwurf sollen Daten aus der Onlineüberwachung an den Verfassungsschutz gehen dürfen. Das hatte die Koalition eigentlich nicht gewollt.

Und die Daten wandern weiter... Bild: dpa

FREIBURG taz Das Bundeskriminalamt (BKA) soll Erkenntnisse aus der Onlineüberwachung von Computern auch an den Verfassungsschutz weitergeben können. Dies geht aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes hervor, auf den sich Innenminister Schäuble (CDU) und Justizministerin Zypries (SPD) Anfang der Woche geeinigt haben.

Die Weitergabe derartiger Informationen an den Verfassungsschutz soll immer möglich sein, wenn dies der Arbeit des Nachrichtendienstes dient. Diese Erlaubnis ist heikel, weil die große Koalition dem Verfassungsschutz vermutlich keinen eigenen Zugriff auf private Computer ermöglichen wird und die Vorgaben des Verfassungsgerichts dies auch tendenziell ausschließen.

Möglich ist auch die Weitergabe an andere Polizeidienststellen. Es muss sich allerdings um Informationen zu Straftaten handeln, die mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren bestraft werden können. Die Schwelle ist nicht hoch und ist schon bei einem Betrug oder Diebstahl gegeben.

Grundsätzlich darf das BKA aber nur Computer heimlich ausspähen, wenn die Maßnahme der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dient. Erforderlich sind auch konkrete Indizien dafür, dass durch den Computernutzer eine Terrorgefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder lebenswichtige Güter der Allgemeinheit drohen.

Die Maßnahme muss grundsätzlich vom Ermittlungsrichter genehmigt werden. Zuständig ist jeweils ein Amtsrichter in Wiesbaden. Den Antrag kann nur BKA-Präsident Jörg Ziercke oder ein Stellvertreter stellen. In Eilfällen kann die richterliche Genehmigung aber auch "unverzüglich" nachgeholt werden. Maximal drei Tage darf das BKA Computer ohne richterliches Plazet ausspionieren.

Die auf dem Computer installierte Software ist gegen "unbefugten" Gebrauch zu schützen. Falls der Verdächtige die Spionage-Software entdeckt, soll er sie also nicht zu eigenen Zwecken nutzen können.

Informationen aus dem Kernbereich der Persönlichkeit sollen nach Möglichkeit nicht an das BKA übertragen werden. Da sich dies aber in der Regel nicht vermeiden lässt, sollen zunächst zwei BKA-Beamte, davon ein Jurist, den überspielten Inhalt der Festplatte prüfen. Intime Informationen sind dann sofort zu löschen, im Zweifel muss das Amtsgericht Wiesbaden gefragt werden. Eine Klausel, die der Polizei zur Installation der Software den Einbruch in die Wohnung erlaubt, ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten (taz berichtete). Auch eine Klausel, die dem BKA zur Gefahrenabwehr auch das Belauschen der Telefone und Wohnräume von Geistlichen, Abgeordneten und Strafverteidigern erlaubt, hatte Schäuble bereits vor Wochen zurückgezogen. Für muslimische Imame gilt der Abhörschutz des Gesetzes freilich nicht, weil der Islam nicht als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft organisiert ist.

Bisher waren die Landeskriminalämter zur Terrorabwehr zuständig. Nach der geplanten BKA-Novelle, kann das Bundeskriminalamt fälle des internationalen Terrorismus einfach übernehmen, muss aber die jeweilige Landespolizei "unverzüglich" benachrichtigen. Diese hat kein Vetorecht.

Der Gesetzentwurf wird zunächst den Bundesländern übersandt, damit diese Stellung dazu nehmen können. Anschließend wird der Entwurf dann vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht.

Das BKA-Gesetz erlaubt nur dem Bundeskriminalamt die Onlinedurchsuchung von Computern. Um dies auch den Landespolizeien zu ermöglichen, müssen die Landespolizeigesetze geändert werden. Damit werden wohl die meisten Länder demnächst beginnen.

Bayern will dabei noch über den Bundes-Kompromiss hinausgehen und der Polizei auch Einbrüche zur Installation des Trojaners erlauben.

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