Deutschland sorgt für Ausnahmen: Kein totales Verbot von Streubomben

Deutschland und andere Nato-Staaten setzen beim künftigen Streubombenverbot Ausnahmen für angeblich ungefährliche Munitionstypen durch.

Im Inneren dieser Rakete vom Typ M26 der Nammo Buck GmbH im brandenburgischen Pinnow befinden sich 644 Minibomben. Bild: dpa

Ein von der großen Mehrheit der 192 UNO-Staaten angestrebtes vollständiges Verbot von Streubombenmunition wird es nicht geben. Der Text für ein künftiges Abkommen, der gestern Abend zum Abschluss der Streubombenkonferenz in Dublin verabschiedet werden sollte, enthält eine Reihe von Ausnahmen für solche Munitionstypen, die aufgrund ihrer Einsatzbestimmung oder technischen Spezifikationen angeblich keine Gefahr für Zivilisten darstellen. Durchgesetzt wurden diese Ausnahmen von acht Nato-Staaten unter Führung Deutschlands und fünf weiteren Ländern. Gemeinsam mit den USA sorgten Deutschland und andere europäische Nato-Verbündete in Dublin auch dafür, dass das Abkommen seinen Unterzeichnerstaaten Militäroperationen mit Nichtvertragsstaaten erlaubt, die dabei Streubomben einsetzen.

Diese Bestimmung ist die größte Enttäuschung für medico international, Handicap International und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO),die sich im Rahmen einer internationalen Koalition für ein umfassendes Verbot engagiert hatten. Bis zuletzt bemühten sie sich gestern noch um die Streichung des Vertragsartikels, wonach das Verbot, Streubombenmunition einzusetzen, auf dem eigenen Territorium zu lagern oder den Einsatz durch andere Staaten zu unterstützen, bei solch gemeinsamen Militäroperationen (zum Beispiel innerhalb der Nato mit den USA) selbst für die Vertragsstaaten ausgesetzt werden kann.

Kritisch bewertete Thomas Küchenmeister, Sprecher des Aktionsbündnisses Landminen, gegenüber der taz auch die vorgesehenen Verbotsausnahmen. Zum einen soll Streumunition erlaubt bleiben, die "ausschließlich für Luftverteidigungszwecke entwickelt wurde". Nicht unter das Verbot fällt zudem Streubombenmunition, die zur "Vermeidung" von Risiken für die Zivilbevölkerung alle folgenden fünf technischen Bedingungen erfüllen muss: Die Munition darf maximal zehn Submunitionen mit einem Gewicht von jeweils mindestens vier Kilo enthalten, die nicht wahllos verschossen, sondern nur gegen vorbestimmte Einzelziele eingesetzt werden können. Zudem muss die Munition mit einem Selbstzerstörungsmechanismus und einer Deaktivierungsvorrichtung ausgerüstet sein. Diese Bedingung erfüllt - zumindest nach Herstellerangaben - die Smart-155-Artilleriemunition in den Beständen der Bundeswehr.

Alle anderen Munitionstypen fallen unter das Verbot - darunter auch die M85 und M73, mit denen u. a. die Bundeswehr und die britischen Streitkräfte ausgerüstet sind. Die Regierungen in Berlin und London hatten zunächst Ausnahmen auch für diese Typen verlangt, weil sie wegen einer Blindgängerquote von angeblich unter 1 Prozent ungefährlich für Zivilisten seien.

Ein Erfolg ist für Küchenmeister, dass das Verbot sofort gilt, sobald das Abkommen nach der Ratifikation durch mindestens 30 Staaten in Kraft tritt. Innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens müssen die verbotenen Munitionstypen zerstört werden - und damit 95 Prozent der derzeitigen Bestände der Bundeswehr.

Handicap International ist es gelungen, in dem Abkommen weitgehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu medizinischen, psychologischen, wirtschaftlichen und sozialen Hilfen für die Opfer von Streubombenmunition auf ihrem Territorium sowie deren Angehörige durchzusetzen. Derartige Bestimmungen zur Unterstützung von Opfern gab es bislang in keinem internationalen Abkommen.

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