Polizeinutzung eingeschränkt: Dämpfer für Vorratsdatenspeicherung

Ein Gericht beschließt, dass die Polizei Telekom-Daten nur manchmal nutzen darf. Ein erneuter Sieg für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung.

Nur zur Aufklärung von schweren Verbrechen dürfen Telefondaten herangezogen werden. Bild: dpa

FREIBURG taz Das Bundesverfassungsgericht hat die Nutzung der Vorratsdatenspeicherung weiter begrenzt. In einer Eilanordnung schränkte es am Donnerstag die Auswertung der Daten für die polizeiliche Gefahrenabwehr und den Verfassungsschutz ein. Die Richter gaben damit einem Antrag des Berliner Anwalts Meinhard Starostik statt, der rund 34.000 Bürger vertritt.

Seit Jahresbeginn müssen Telefonfirmen sechs Monate lang speichern, wer mit wem wie lange telefoniert. Mobilfunkfirmen müssen auch den Standort des Kunden beim Gespräch festhalten. Ab 2009 müssen zudem Internetfirmen speichern, wer wem E-Mails sandte und wann im Internet surfte. Inhalte werden nicht gespeichert.

Gegen diese gesetzlich vorgeschriebene Vorratsdatenspeicherung haben 34.000 Bürger Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wann Karlsruhe darüber entscheidet, ist noch offen. Schon im März wurde aber in einem ersten Eilbeschluss die Nutzung dieser Daten für die Strafverfolgung beschränkt. Die Polizei darf sie nur zur Aufklärung schwerer Kriminalität anfordern.

Jetzt musste Karlsruhe diesen Eilbeschluss erweitern, da Bayern und Thüringen ihrer Polizei den Vorratsdatenzugriff auch zur Gefahrenabwehr erlaubten. Bayern räumte sogar dem Landesverfassungsschutz ein Nutzungsrecht ein. Die Karlsruher Richter beschränkten den Zugriff nun auf Fälle, bei denen der Staat gefährdet oder Leib, Leben und Freiheit eines Menschen bedroht sind. Zur Abwehr eines Bankraubs oder einer Volksverhetzung dürfen die Daten also nicht angefordert werden.

Die Richter begründeten ihre Eilanordnung mit dem Vertrauen der Bürger in eine unbefangene Telekommunikation. Diese müsse jedenfalls bis zur eigentlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts geschützt werden - soweit die Daten nicht zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter benötigt werden.

Betroffen sind zunächst nur die Sicherheitsbehörden in Bayern und Thüringen, doch die Wirkung geht weiter. So wird auch die am Donnerstag in Baden-Württemberg eingeführte ähnliche Regelung nur eingeschränkt nutzbar sein - ebenso wie eine Regelung in der BKA-Novelle, die der Bundestag nächste Woche beschließen will.

Abgelehnt hat Karlsruhe aber den Antrag der Kläger, die Vorratsdatenspeicherung für Internetdaten, die ab Januar vorgeschrieben ist, erst gar nicht einzuführen. (Az.: 1 BvR 256/08)

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