Härtere Strafe für „Crystal“-Dealer

KARLSRUHE/FRANKFURT dpa ■ Die Grenzwerte für den Handel mit der Partydroge „Crystal“ werden erheblich verschärft. Angesichts der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über das hohe Suchtpotenzial und die gesundheitlichen Gefahren bei einem Missbrauch der Droge sei es notwendig, den bisherigen Wert für die sogenannte „nicht geringe Menge“ auf etwa ein Sechstel herabzusetzen, entschied der Bundesgerichtshof in einem gestern veröffentlichten Urteil. Damit drohen beim Handel mit deutlich kleineren Mengen härtere Strafen. (Az: 2 StR 86/08 – 3. 12. 08). Das Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen einen Drogendealer wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Nach Überzeugung der 2. BGH-Strafkammer ist die auch als „Ice“ oder „Shabu“ bekannte Droge sehr viel gefährlicher als bisher angenommen. Sie ähnele dem aus Kokain hergestellten „Crack“, befand das Gericht. Der BGH hatte den Wert für die sogenannte „nicht geringe Menge“ vor sieben Jahren bei 30 Gramm für Meth-Amphetamin-Base und umgerechnet 35 Gramm bei Meth-Amphetamin-Hydrochlorid festgelegt – in Anlehnung an die für „Ecstasy“ geltende Grenze.