Verzicht auf Wohnungskündigung nicht zwingend

Karlsruhe urteilt: Haben Mieter keinerlei Vorteile, dann ist ein Kündigungsverzicht im Vertrag ohne Wirkung

KARLSRUHE dpa ■ Mieter müssen nicht in jedem Fall einseitig auf eine Kündigung ihres Mietvertrags verzichten. Eine entsprechende Klausel in einem sogenannten Formularmietvertrag für das erste Jahr nach dem Einzug benachteiligt einen Mieter unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: VIII ZR 30/08).

Im konkreten Fall war eine Mieterin im Januar 2005 in ihre neue Wohnung eingezogen, zum Oktober desselben Jahres hatte sie den Vertrag wieder gekündigt. Der Vermieter hatte dies aber mit Hinweis auf den Kündigungsausschluss zurückgewiesen. Daraufhin hatte die Frau die Miete verweigert und die Betriebskostenvorauszahlung eingestellt. Neun Monate nach dem Einzug zog sie wieder aus.

Nachdem das Amtsgericht Weißenfels die Mieterin zum Zahlen der ausgebliebenen letzten Miete für Oktober verurteilt hatte, forderte der Vermieter auch die Zahlungen für den Rest des vereinbarten ersten Jahres. Er scheiterte damit vor dem Landgericht Halle.

Der BGH entschied, die Nachteile für den Mieter aufgrund eines einseitigen Kündigungsverzichts würden durch eine Staffelmiete ausgeglichen. Die wurde im konkreten Fall aber nicht vereinbart. „Es fehlt auch sonst an der Gewährung eines ausgeglichenen Vorteils für den Mieter, der den einseitigen Kündigungsverzicht rechtfertigen könnte.“