Witwerrente für Homosexuelle

ERFURT ddp ■ Homosexuelle in eingetragener Lebenspartnerschaft haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts prinzipiell Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Maßgeblich dafür sei, dass der Arbeitnehmer mit den Betriebsrenten-Ansprüchen am 1. Januar 2005 noch gelebt hat, entschied das oberste Arbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Der Gesetzgeber hatte zum Januar 2005 bei der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Versorgungsausgleich nach einer Trennung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Rechtlich gebe es daher auch eine vergleichbare Situation zu der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung, begründeten die Richter. Offen blieb, ob eingetragene Lebenspartner Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern geltend machen können.