Hartz IV: Urteil zu Wohnungsgröße

KASSEL dpa ■ Hartz-IV-Empfängern darf auch in teuren Ballungsräumen wie München nicht die zulässige Wohnungsgröße gekürzt werden. Selbst in Gebieten mit hohen Mieten seien die Arbeitsbehörden nicht berechtigt, die Höchstgröße für Wohnungen und somit die von ihnen zu zahlenden Mieten zu senken, urteilte das Bundessozialgericht. Es befand es gleichzeitig als „nicht optimal“, dass es in den Bundesländern unterschiedliche Höchstgrößen für die Wohnungen gebe und mahnte eine einheitliche Regelung an. Die Arge München hatte in der Stadt die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet (Az.: B 4 AS 30/08 R).