Übertragung der Elternzeit

ERFURT | Mütter und Väter können in Einzelfällen die gesetzlich vorgeschriebene Elternzeit von maximal drei Jahren verlängern. Beanspruchen sie für das Erstgeborene weniger Zeit, dann können sie die nicht mitgenommene Elternzeit auf weiteren Nachwuchs übertragen, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag beschlossen hat. Maximal zwölf Monate können an die zweite Elternzeit angehängt werden. Ausgenommen, der Arbeitgeber widerspricht der Zeit-Übertragung „aus dringenden betrieblichen Gründen“. Ausschlaggebend für das Urteil war der Rechtsstreit einer Münchner Mutter gegen ihren Arbeitgeber aus der Reisebranche. Wegen der Geburt ihrer Tochter beanspruchte die Frau zwischen 2004 und 2007 Elternzeit, nahm diese jedoch nicht vollständig in Anspruch und wollte nach Geburt eines Sohnes die Zeit-Übertragung geltend machen, wogegen der Arbeitgeber klagte. Wie die Erfurter Richter entschieden, konnte der Kläger aber nicht ausreichend begründen, weshalb ihm Nachteile entstehen. (epd)